Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB (online only)

Betriebliche Weihnachtsfeier mit 2G-Konzept - Rechtliche Hindernisse und Möglichkeiten der Umsetzung (Flöter/Schön, ArbRB 2021, S1)

Je näher der Advent rückt, umso konkreter werden in vielen Unternehmen die Planungen für eine Weihnachtsfeier. Während Zusammenkünfte in einem privaten Rahmen inzwischen wieder ohne weiteres oder ggf. mit einem 3G- oder 2G-Konzept möglich sind, sieht es in den Betrieben anders aus. Fraglich ist insbesondere, ob Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier mit einem 2G-Konzept planen können. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.

I. Aktueller Rechtsrahmen: 3G- und 2G-Modelle
II. 2G-Konzept für die betriebliche Veranstaltung

1. Datenschutzrechtliche Bedenken
2. Arbeitsrechtliche Bedenken
a) Ungleichbehandlung bzw. Maßregelung
b) Legitimes Ziel
c) Rechtfertigung
III. Fazit
IV. Ausblick


I. Aktueller Rechtsrahmen: 3G- und 2G-Modelle

Die Maßgaben zur Durchführung von Veranstaltungen – ob privat oder öffentlich zugänglich – setzen die jeweiligen Corona-Verordnungen in den Bundeländern.

Während bundeweit die 3G-Regel  gilt, hat sich die überwiegende Zahl der Bundesländer  für ein sog. „2G-Optionsmodell“ entschieden. Vorreiter war Hamburg, gefolgt von Berlin. Dieses sieht vor, dass Veranstalter aus den Bereichen Kultur und Sport, Gastronomiebetreiber, Dienstleister und Anbieter anderer Unternehmungen eigenständig entscheiden können, ob sie den Zutritt zu ihren Innenräumen Geimpften, Genesenen und Getesteten (3G) oder nur Geimpften und Genesenen (2G) ermöglichen.

Bei Veranstaltungen, zu denen der Zutritt nach dem 2G-Modell gestattet ist, gelten Erleichterungen hinsichtlich einiger Schutzmaßnahmen; es entfällt etwa die Masken- und Abstandspflicht. Für Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können, bestehen Ausnahmeregelungen für die Teilnahme an 2G-Veranstaltungen, die je nach Landesverordnung variieren.

II. 2G-Konzept für die betriebliche Veranstaltung
Für das Arbeitsverhältnis haben sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber gesonderte Regelungen getroffen. Auf Bundesebene sieht § 3 Corona-ArbSchV eine Kontaktreduktion im Betrieb vor. § 4 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern mindestens zweimal in der Woche einen Test anzubieten. Eine Testpflicht besteht nicht. Auf der Grundlage von § 28a IfSG sind die Länder jeweils ermächtigt, weitere Regelungen zu treffen. Hiervon haben die Länder in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Eine Regelung für die Geltung von 2G oder 3G im Arbeitsverhältnis  oder auf Betriebsfeiern hat mit Ausnahme des Freistaats Bayern  (derzeit) kein Bundesland getroffen.

Ob der Zugang zur betrieblichen Weihnachtsfeier unter die 2G-Regel gestellt werden kann, hängt mitunter an der Zulässigkeit der Frage des Arbeitgebers nach dem Impfstatus bzw. nach dem Serostatus, der eine akute und durchgemachte Erkrankung anzeigt, oder nach dem Testergebnis der Arbeitnehmer.

1. Datenschutzrechtliche Bedenken
Die Frage nach dem Impfstatus oder Serostatus ist nach § 23 Abs. 3, § 23a, § 36 Abs. 3 IfSG aktuell nur in bestimmten Branchen wie dem Gesundheitswesen, Schulen, Kitas und Justizvollzugsanstalten etc. möglich. In allen übrigen Branchen setzt die Verarbeitung der Gesundheitsdaten „Impfstatus“ bzw. „Serostatus“ eine ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.11.2021 14:51
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite