Otto Schmidt Verlag

ArbG Berlin v. 28.9.2021 - 36 Ca 15296/20

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Sachverhalt:
Gem. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

Das ArbG entschied, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG gegeben.

Die Gründe:
Auch wenn man annimmt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreicht, liegt in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems gem. Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gem. § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur bietet das verwendete System nicht. Entsprechend ist die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam; der Arbeitsvertrag gilt gem. § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.11.2021 10:30
Quelle: LAG Berlin PM Nr. 43 vom 26.10.2021

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