Aktuell im ArbRB
Keine Entschädigung gem. § 56 IfSG für Ungeimpfte in Quarantäne (Grimm, ArbRB 2021, 293)
Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben, erhält er gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Geldentschädigung. Diese wird für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls bezahlt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Die Entschädigung hat der Arbeitgeber vorzustrecken; er erhält das Geld auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 3, Abs. 12 IfSG). Für Ungeimpfte entfällt dieser Anspruch ab dem 1.11.2021.
1. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz
2. Anspruch aus § 616 BGB
3. Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus zur Klärung der Zahlungsverpflichtung
4. Entgeltfortzahlungsanspruch bei symptomatischer COVID-19-Erkrankung
5. Homeoffice bei Quarantäne
1. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 22.9.2021 Folgendes beschlossen:
„Die Länder werden spätestens ab dem 1.11.2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pi.de/Impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt.
Die Entschädigungsleistung gem. § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schuzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.“
2. Anspruch aus § 616 BGB
Der Anspruch nach § 616 BGB geht nach Auffassung des BGH (BGH, Urt. v. 30.11.1978 – III ZR 43/47, NJW 1979, Rz. 22; dazu Grimm in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Teil 2 B Rz. 91a) dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG vor. Nach h.M. soll allerdings die 14-tägige Quarantäne eine (...)