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Aktuell im ArbRB

Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betriebsrat - Was der Betriebsrat wissen darf oder muss und wem er was mitteilen darf (Groeger, ArbRB 2021, 286)

Es ist nur punktuell geregelt, was der Betriebsrat wissen darf oder muss und wann Mitglieder des Betriebsrats Informationen weitergeben dürfen. Seit Inkrafttreten der DSGVO sind überdies weitere Fragen offen. Der Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, auf demselben Informationsstand zu sein wie der Arbeitgeber, und wann er diesbezüglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

I. Mitteilungsobliegenheiten und Verschwiegenheitsverpflichtungen
1. Mitteilungsobliegenheiten und -verpflichtungen
a) Allgemeine Pflichten
b) Besonderheiten in Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten
2. Verschwiegenheitsverpflichtungen
a) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
b) Informationen über Beschäftigte
c) Weitere Ansatzpunkte
II. Der allgemeine Unterrichtungsanspruch
1. Durchführung gegenwarts- oder zukunftsbezogener Aufgaben
2. Erforderlichkeit der konkreten Information
3. Personenbezogene Daten
III. Personelle Einzelmaßnahmen
IV. Zusammenfassung



I. Mitteilungsobliegenheiten und Verschwiegenheitsverpflichtungen

1. Mitteilungsobliegenheiten und -verpflichtungen

In der Praxis häufig vorkommende Mitteilungsverpflichtungen sind folgende:

a) Allgemeine Pflichten
Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Personalplanung) umfasst

  • die Personalbedarfsplanung,
  • die Personaldeckungsplanung,
  • die Personalentwicklungsplanung und
  • die Personaleinsatzplanung.

Damit ist jede Planung betroffen, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bezieht.

Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Betriebsrat Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle nach § 96 Abs. 1a BetrVG um Vermittlung anrufen, die eine Einigung der Parteien zu versuchen hat.
Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat nach § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen.

Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG unter Mitteilung der Gründe für die Kündigung zu hören.

b) Besonderheiten in Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung

  • zu unterrichten,
  • ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen,
  • Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben und
  • ihm unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.

Ferner hat der Unternehmer den Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit ihm zu beraten.

2. Verschwiegenheitsverpflichtungen
Durch seine Auskunftsrechte erhält der Betriebsrat auch sensible Informationen. Der Arbeitgeber – bei personenbezogenen Daten (auch) der betroffene Arbeitnehmer – hat nicht selten das Interesse, dass ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.10.2021 14:45
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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