Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Das Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG) ist am 11.04.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 S.2 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft getreten ist.
I. Verfahrensgang
29.10.2018 |
Referentenentwurf des BMAS |
12.12.2018 |
Gesetzesentwurf der Bundesregierung |
21.2.2019 |
Annahme des Gesetzesentwurfs durch den Bundestag |
11.4.2019 |
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt |
II. Hintergrund
Für den Fall des Austretens Großbritanniens ohne Austrittsabkommen aus der Europäischen Union, benötigen Personen, für die bereits vor dem Austritt die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Großbritanniens oder Deutschlands galten, kurzfristige Rechtssicherheit. Es werden Übergangsregelungen geschaffen, soweit in diesem Fall einseitige nationale Regelungen an die Stelle der supranationalen EU-Regelungen treten können und nicht zwingend bi- oder multilaterale Abkommen vorausgesetzt sind. Diese Regelungen umfassen Koordinierungen der Sozialen Sicherheit (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Damit wird ein lückenloser Schutz der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet und unbillige Härten und Nachteile abgewendet.
III. Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs
- Für Personen, die bereits vor dem Austritt anspruchsbegründende Zeiten im GBR zurückgelegt haben, sollen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben von Ansprüchen diese Zeiten auch nach dem Austritt berücksichtigt werden, als ob das GBR weithin ein Mitgliedsstaat der EU wäre.
- Umfasst sind Ansprüche in der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung
- Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung versichert waren, sollen nicht allein auf Grund des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder unfreiwillig einer Doppelversicherungspflicht unterliegen.
- Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl vor dem Austritt sowohl Zeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, als auch nach den Rechtsvorschriften des GBR zurückgelegt haben, sollen in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein. Die Versicherungspflicht, bzw. die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung bleibt während der fünf Jahre nach dem Austritt weiterhin bestehen.
- Der ungehinderte Export von Renten in das GBR, wie er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten ist, wird weiterhin ermöglicht, Bestandsfälle müssen nicht neu festgestellt werden.
- Lücken in der Gesundheitsversorgung, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Austritt und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entstehen, sollen durch eine Regelung zur Kostenerstattung und weiterer Übergangsregelungen geschlossen werden.
- Auszubildenden soll auch nach dem Austritt für einen im GBR oder in Deutschland bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG zu gewährt werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln