Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Unternehmen ermöglicht es, auch beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern zu beschäftigen. Es soll eine gesteuerte Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt regeln.
I. Verfahrensgang
26.11.2018 |
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat |
18.12.2018 | Kabinettsbeschluss |
15.2.2019 | Stellungnahme des Bundesrats |
13.3.2019 | Gesetzesentwurf der Bundesregierung |
7.6.2019 | Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages |
20.8.2019 | Verkündung im Bundesgesetzblatt |
II. Hintergrund
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels suchen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Fachkräfte aus dem In- und Ausland. Um die Stellenbesetzung zu erleichtern, sollen Menschen mit entsprechenden Qualifikationen leichter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erlangen. Durch gezielte und gesteuerte Einwanderung soll der Fachkräftemangel in Deutschland gelindert werden.
Erleichtert hat der Bundestag die Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen. Betroffene müssen nun nicht mehr einen Schulabschluss vorweisen, der zum Studium in Deutschland berechtigt. Ausreichend ist, dass der Abschluss ein Studium im Heimatland ermöglicht.
III. Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs
Der deutsche Arbeitsmarkt soll fortan nicht nur für Hochqualifizierte geöffnet werden, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung, die von der Wirtschaft dringend benötigt werden. Das Gesetz regelt dabei klar und transparent, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.01.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln