Die Bundesregierung hat am 15.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) beschlossen. Am 07.07.2017 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Vermittlungsausschuss einzuberufen.
I. Verfahrensgang
24.07.2017 | Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt |
07.07.2017 | Kein Antrag des Bundesrates auf Einberufung des Vermittlungsausschusses |
26.06.2017 | Ausschussempfehlungen an den Bundesrat |
01.06.2017 | Zweite und dritte Beratung im Bundestag; Gesetzbeschluss |
31.05.2017 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
15.05.2017 | Sachverständigenanhörung |
28.04.2017 | Erste Beratung im Bundestag |
31.03.2017 | Erster Durchgang im Bundesrat; Stellungnahme |
20.03.2017 | Ausschussempfehlungen |
15.02.2017 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
II. Vorgeschichte
Der Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode sieht auf S. 53 vor: "Zum Ende des Solidarpaktes, also 30 Jahre nach Herstellung der Einheit Deutschlands, wenn die Lohn- und Gehaltsangleichung weiter fortgeschritten sein wird, erfolgt in einem letzten Schritt die vollständige Angleichung der Rentenwerte. Zum 1. Juli 2016 wird geprüft, wie weit sich der Angleichungsprozess bereits vollzogen hat und auf dieser Grundlage entschieden, ob mit Wirkung ab 2017 eine Teilangleichung notwendig ist."
Am 24.11.2016 haben sich die Regierungsfraktionen darauf verständigt, die Renten in Ost- und Westdeutschland zu vereinheitlichen und die Hochwertung der Ostentgelte abzuschmelzen.
III. Inhalt
Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz soll das beschriebene Vorhaben umsetzen. Vorgesehen sind Änderungen im
- SGB VI, III, IV, XII,
- Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz,
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Renten-Überleitungsgesetz,
- Versorgungsausgleichsgesetz und in der
- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung sowie der
- AAÜG-Erstattungsverordnung.
Die Angleichung der Rentenwerte soll beginnend ab 1.7.2018 mit einer Anhebung des Rentenwertes Ost auf 95,8% des Rentenwertes West in insgesamt sieben Schritten bis zum 1.7.2024 vollzogen werden. Ab dem 1.1.2019 soll die Bewertung der Arbeitsentgelte angepasst werden. Dazu sollen die Bezugsgröße Ost und Beitragsbemessungsgrenze Ost schrittweise angehoben, der Hochwertungsfaktor der Ostentgelte entsprechend reduziert werden. Kosten der Anpassung, die über die Lohnangleichung hinausgehen, soll die Rentenversicherung tragen. Ab 2022 sind Zuschüsse des Bundes vorgesehen.
Die Rentenanpassung soll ab 2025 auf Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung erfolgen. Für Rentenanwartschaften, die ab 2025 erworben werden, soll einheitliches Recht gelten.
III. Inkrafttreten soll das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz soll am 1.7.2018.
Florian Wieg, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.02.2017, Quelle: Bundesregierung