Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Das neue Corona-Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a und 2b SGB V

avatar  Detlef Grimm

Der Bundestag hat heute (14.1.2021) eine Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 in § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V beschlossen, nachdem die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder eine entsprechende Regelung bereits am 5.1.2021 angekündigt hatten.

Rückwirkend ab dem 5.1.2021 sollen Eltern für 20 Tage bzw. Alleinerziehende für 40 Tage für jedes ihrer Kinder Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind aufgrund von Schulschließungen oder eingeschränkten Betreuungsangeboten zuhause betreut werden muss. Am 18.1.2021 soll das Gesetz in einer Sondersitzung den Bundesrat passieren, vom Bundespräsident unterzeichnet werden und dann Mitte nächster Woche in Kraft treten. Nachtrag v. 19.1.2021: Enthalten in BGBl. Teil 1 Nr. 1 vom 18.1.2021, Seite 29 f..

1. Voraussetzung: Schulschließung – oder Kindergartenbetreuung eingeschränkt

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 besteht gem. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V nicht nur, wenn ein Kind, das jünger als 12 Jahre oder behindert ist, krank ist, sondern auch, „wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“ nach den §§ 33 ff. IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten – auch aufgrund einer Absonderung des Kindes (= Quarantäne) – untersagt wird und das Kind daher zuhause betreut werden muss.

Darüber hinaus besteht der Anspruch, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.“ Das betrifft somit auch Quarantäneanordnungen für einzelne Klassen oder Kitagruppen.

Mit dem letzten Merkmal, dem eingeschränkten Zugang zum Kinderbetreuungsangebot ist die in vielen Bundesländern geübte Praxis, nach der Kindergärten zwar geöffnet sind, aber an die Eltern appelliert wird, die Kinder zu Hause zu betreuen, nun von einem staatlichen Ausgleichsanspruch erfasst. Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht in diesen Fällen nicht. Insofern wird eine echte Lücke geschlossen

Die Verhinderungsmaßnahmen sind der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen, wobei die Krankenkasse die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder Schule verlangen kann (§ 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V). Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen – wie auch sonst in den Fällen des § 45 SGB V, der bislang die Pflege erkrankter Kinder erfasste – Vordrucke zu Verfügung stellen werden.

__________________________________________
Verlagsangebot:

Mehr zum Thema:

In Heft 2 des ArbRB (online abrufbar ab dem 10.2.2021) lesen Sie einen vertiefenden Aufsatz zum Thema von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm und RA Dr. Malte Göbel mit dem Titel:

„Corona, Quarantäne, Kinderbetreuung – Welche Entschädigungen gibt es wofür? Entschädigungsansprüche des § 56 IfSG und Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 2a und 2b SGB V“.

 

Hier den ArbRB nebst Datenbankzugriff gratis testen!

 

__________________________________________

2. Inhalt des Anspruchs und der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beläuft sich auf bis zu 90% des Nettoarbeitsentgelts, maximal aber 70% der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2021 bei 58.050 €. Das ergibt einen Tageshöchstsatz von 112,88 € pro Tag.

Der Anspruch richtet sich gegen die gesetzlichen Krankenkassen und besteht nach § 45 Abs. 1 SGB V im Kalenderjahr 2021 längstens für 20 Tage bzw. für alleinerziehende Versicherte für höchstens 40 Arbeitstage für jedes Kind (§ 45 Abs. 2a Satz 1 SGB V). Insgesamt besteht der Anspruch für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a Satz 2 SGB V).

3. Verhältnis zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG

Viel diskutiert wurde seit dem 5.1.2021 darüber, wie das Verhältnis des neuen Kinderkrankengeldes zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG aussehen könnte.

Die Voraussetzungen der Ansprüche decken sich weitgehend. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dem Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG einzuräumen.

Ein Arbeitnehmer muss daher zunächst seinen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 SGB V voll ausschöpfen, bevor er eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhält.

Für die Arbeitnehmer ist das Kinderkrankengeld ohnehin günstiger, da es bis zu 90% des Nettoarbeitsentgelts und maximal 3386,40 € pro Monat, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG dagegen 67% des Nettoarbeitsentgelts und maximal 2016 € pro Monat beträgt.

In einigen Fällen, in denen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, besteht ohnehin kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Der Kinderkrankengeldanspruch besteht anders als der nach § 56 Abs. 1a IfSG auch dann, wenn nur ein „eingeschränkter Zugang“ zur Betreuungseinrichtung besteht, das heißt, wenn die Einrichtung zwar geöffnet ist, von ihrem Besuch aber abgeraten wird.

Darüber hinaus ist der neu geschaffene Anspruch insofern günstiger, als er unabhängig davon besteht, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden kann (so die Begründung zu § 45 Abs. 2a SGB V).

Und zuletzt ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur ausgeschlossen, wenn die Betreuung bereits durch eine „andere im Haushalt lebende Person“ sichergestellt ist. Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG entfällt dagegen bei jeder zumutbaren Betreuungsmöglichkeit, also auch bei einer solchen außerhalb des Haushaltes.

4. Privatversicherte haben keinen Anspruch nach § 45 SGB V

Enger ist der Anspruch nach § 45 Abs. 1, 2a SGB V n. F. insofern, als er nur besteht, wenn sowohl das Kind als auch das Elternteil gesetzlich krankenversichert sind. Privat versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit privat versicherten Kindern haben daher nur einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Gleiches gilt für Beihilfeberechtigte.

 

Materialien:

Neu: Gesetzestext Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 1 vom 18.01.2021, Seite 29 f.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/258/1925868.pdf  .  Dort ist der Text des § 45 Abs. 2 a und 2b SGB V  sehr versteckt auf Seite 96 f. enthalten. Eine gewisse Verwirrung resultiert daher, dass diese BT-Drucks. sich mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz beschäftigt und der Gesetzestext als zusätzlicher Artikel eingefügt worden ist. Die Begründung findet sich auf Seite 124 f.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0001-0100/38-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1    BR-Drucks. 38/21, dort Seite 45

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mehr-kinderkrankentage-1836090

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw02-de-digitalisierungsgesetz-gwb-814250

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.