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ArbRB-Blog

Wie klar ist das denn!

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Fragen der Begünstigung und Bevorzugung von Betriebsräten sind in den letzten Jahren Gegenstand intensiver Erörterung gewesen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 11.2.2020 – 7 Sa 997/19 entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, wenn dem Betriebsrat ohne diese Funktion ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte.

Das ist an sich eine ganz klare Sache, die das LAG auch entsprechend kurz damit begründen kann, dass die Vereinbarung zur Überlassung des Dienstwagens nach § 134 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig ist. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). § 78 Satz 2 BetrVG statuiert ein Verbot der Betriebsratsbenachteiligung oder -begünstigung. Beispielsweise sind Erschwerniszulagen für erhöhte Anforderungen durch das Amt oder die Vergütung von regulären Fahrtzeiten unzulässig.

Für die Arbeitsleistung hätte der Betriebsrat entsprechend der Dienstwagenordnung des Arbeitgebers einen Dienstwagen nicht erhalten.  Hätte der Kläger – freigestelltes Betriebsratsmitglied – gearbeitet, hätte er weder als Kfz-Mechaniker noch in der Funktion eines Teammeisters vom beklagten Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung erhalten.

Der Dienstwagen war 2001 zur Ausübung des Betriebsratsamtes überlassen worden. Auch wenn – wie der freigestellte Betriebsrat behauptet – nach seinem Vortrag mehr als 50 % der Arbeitszeit betriebsratsbezogene Reisetätigkeit gewesen war, stünde ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung nicht zur Verfügung. Zur effektiven Wahrnehmung des Betriebsratsamtes könne gem. § 40 BetrVG als Sachmittel auch ein Dienstfahrzeug überlassen werden (dazu Joussen, NZA 2018, 139, 141). Das bedeutet aber gerade eben nicht, dass dann das Dienstfahrzeug – „so mal eben“ auch privat genutzt werden kann. Es handelt sich bei der Überlassung des Dienstwagens um einen Sachbezug. Auch Fahrtkosten für Fahrten zwischen dem Wohnort eines freigestellten Betriebsratsmitglieds und dem Sitz des Betriebsrats kann der freigestellte Betriebsrat nicht verlangen (BAG v. 13.06.2007 – 7 ABR 62/06).

Im Übrigen kann sich der Kläger – was er aber getan hat – auch nicht darauf berufen, er würde in seiner Betriebsratsarbeit behindert: Die Beklagte hat dem Kläger für die Betriebsratstätigkeit einen funktionsbezogenen Wagen überlassen, der aber nicht privat genutzt werden kann.

Aus meiner Sicht eine sehr klare Sache, die die Beklagte D. AG, die in der Niederlassung in Berlin Kraftfahrzeuge verkauft, im Jahr 2018 zu Recht zum Anlass für eine Rückforderung des dem Kläger auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens genommen hat. Wir sehen, dass die Diskussion rund um Betriebsratsbegünstigung in den vergangenen Jahres „compliancemäßig“ ihre Folgen gehabt hat.

Wer sich mit den Konsequenzen der Begünstigung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern weiter beschäftigen möchte, kann das unter dem Titel „Der gekaufte Betriebsrat“ in dem Aufsatz von Braun/Ledwon, ArbRB 3/2020, 83 ff. weiter tun.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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