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Berufungsbegründung – nicht einfach mal so!

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Post vom Gericht steigert immer die anwaltliche Aufmerksamkeit, bisweilen auch die „Erregungskurve“. Das gilt z.B. im Berufungsverfahren vor dem LAG, wenn ein Hinweis eingeht, dass die Berufung wegen unzulänglicher Berufungsbegründung unzulässig sein könnte.

Wenn ein solcher Hinweis kommt, ist es für eine Nachbesserung in aller Regel zu spät. Noch unangenehmer wird es, wenn erst das Revisionsgericht zu der Erkenntnis kommt, dass die Berufung unzulässig war. Denn die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Einlegung der Berufung, also auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.  Dies hat der 10. Senat des BAG  mit seinem Urteil vom 26.04.2017 –10 AZR 275/16 – unter Hinweis auf das Urt. des 2. Senats vom 19.07.2016 – 2 AZR 637/15 – Rn. 16 mwN, ArbRB 2017, 39 (Range-Ditz) – bekräftigt. Selbst wenn also das LAG die Berufung für zulässig erachtet hat, muss das BAG als Revisionsgericht  prüfen,  ob  die Berufung zulässig, insbesondere ordnungsgemäß begründet war (Rz. 11  der Entscheidungsgründe).

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind vom 10. Senat weder neu aufgestellt noch geschärft worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung  z.B. des 2.  und des 6. Senats  hat er festgestellt, dass die Ausführungen des Berufungsklägers  in der Berufungsbegründung ohne konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil sinngemäß den Vortrag in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen zusammengefasst und „in komprimierter Form wiederholt“ hätten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen des Arbeitsgerichts sei mit der Berufungsbegründung nicht erfolgt. In seiner Berufungsbegründung sei er an keiner Stelle ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil, in dem ihm vorgehalten worden sei, „zusammenhanglose unterschiedliche Ansätze für eine Anspruchsbegründung geschildert (zu haben), aus denen sich kein schlüssiger Vortrag ergebe“, eingegangen und habe nicht einmal behauptet, dass und warum es fehlerhaft sei.

Darin hat der 10. Senat keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen gesehen, auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung  des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen.

Auch wenn diese Grundsätze nicht neu sind, sondern der ständigen Rechtsprechung der Revisionsgerichte (vgl. z.B. BGH v. 24.1.2000 – II ZR 172/98, NJW 2000,1576 : „es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen“) entsprechen, sind an dieser Entscheidung zwei Aspekte bemerkenswert:

Zum einen erstaunt, dass das Berufungsgericht selbst, hier das LAG München, die Anforderungen an die Berufungsbegründung entweder nicht ausreichend überprüft oder grundlegend verkannt hat. Zum anderen sollte man auf Seiten des/der Berufungsbeklagten diese Voraussetzungen immer sorgfältig prüfen, auf festgestellte Unzulänglichkeiten in der Berufungsbegründung hinweisen und das, wenn notwendig, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vertiefen. Die Argumente für ein solches Vorgehen liefert die Entscheidung des zehnten Senats noch einmal „frei Haus“ .

Stellt man als Berufungsbeklagter also fest, dass das LAG trotz unzulänglicher Berufungsbegründung eine Sachentscheidung treffen will oder getroffen hat, die Revision  – wie im Regelfall – aber nicht zulässt, stellt sich noch das weitere Problem, ob und mit welcher  Begründung eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein kann (Fortsetzung folgt. . . ).

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