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Bundeskabinett hat Entwurf des Datenschutzanpassungsgesetzes (DSAnpUG-EU) beschlossen

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Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 den Entwurf des Datenschutz-, Anpassungs- und Um­setzungs­gesetzes EU (DSAnpUG-EU) beschlossen. Den Text finden Sie in der Rubrik „Gesetzgebungsreport“ dieser Homepage.

Ausgangspunkt der den Beschäftigtendatenschutz regelnden Norm des § 26 BDSG-E in der Fassung des DSAnpUG-EU ist die Öffnungsklausel des Art. 88 VO EU/2016/680. § 26 Abs. 1 BDSG-E/DSAnpUG-EU gestattet die Verarbeitung personenbezogener Daten in sprachlicher Anleh­nung an § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Ergänzt wird dies darum, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auch zur Erfüllung der Rechte und Pflichten der Beschäftigtenvertretung gemäß einer Betriebs- oder Dienstverarbeitung zulässig ist.

Bemerkenswert ist, dass § 26 Abs. 2 BDSG-E/DSAnpUG-EU eine Regelung für die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis enthält. Dort wird in Satz 2 ein Grundsatz für die Freiwilligkeit der Einwilligung aufgestellt: „Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Personen gleich gelagerte Interessen verfolgen.“ Die Einwilligung bedarf der Schriftform und muss informiert erfolgen.

§ 26 Abs. 4 BDSG-E/DSAnpUG-EU bestimmt, dass die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten aufgrund von Kollektivvereinbarungen zulässig ist, was Art. 88 Abs. 1 der VO EU/2016/680 gestattet.

Organisatorische Pflichten des Arbeitgebers ordnet § 26 Abs. 5 BDSG-E/DSAnpUG-EU an. Sicherlich ein Thema für die Betriebs- und Beratungspraxis und die Ausübung der Mitbestimmungsrecht des BR im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

§ 26 Abs. 7 BDSG-E/DSAnpUG-EU führt die bisherige Regelung des § 32 Abs.- 2 BDSG fort, weil die Regelungen zu Beschäftigtendatenschutz auch gelten sollen, wenn die personenbezogenen Beschäftigtendaten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der in Art. 2 Abs. 1  VO EU/2016/680 geregelte Anwendungsbereich der DSGVO (VO EU/2016/680) wird  – erweiternd – gestaltet.

Die Videoüberwachung in öffentlichen Räumen wird im Ãœbrigen ganz allgemein – ohne Sonderregelung für das Beschäftigungsverhältnis – in § 4 BDSG-E/DSAnpUG-EU geregelt.

Regelungen zum Datenschutzbeauftragten, die im Großen und Ganzen den bisherigen Regelungen entsprechen (einschließlich des Sonderkündigungsschutzes) finden sich in §§ 6 f. BDSG-E/DSAnpUG-EU.

Der große Wurf des Gesetzgebers – wie er 2011 und 2013 mit den Entwürfen zum Beschäftigtendatenschutz angedacht worden war – ist also ausgeblieben. Die Regelung stellt sich bei erster Durchsicht als modifizierte Fortschreibung des § 32 BDSG dar. Es fehlen Regelungen zum Fragerecht des Arbeitgebers, zur Videoüberwachung, zur Verwendung von biometrischen Daten, zur Lokalisierung von Beschäftigten und/oder zum – von den Betriebsräten angestrebten – Verbot heimlicher Kontrollen. Daran wird sich sicherlich eine heftige Diskussion entzünden. Der Gesetzgeber, dem die Auseinandersetzung in der Literatur ja bestens bekannt ist, wird sich aller Voraussicht nach nicht von seinem auf § 26 BDSG-E/DSAnpUG-EU beschränkten Regelungsmodell für den Beschäftigtendatenschutz abbringen lassen.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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