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ArbRB-Blog

Wohin mit den Schutzschriften?

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Diese Frage stellte ich mir eben, als ich die Pressemitteilung der BRAK gelesen habe, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) später kommt. Ich für mich hatte nämlich „abgespeichert“, dass gleichzeitig mit dem beA auch das zentrale Schutzschriftenregister kommt, bei dem wir zukünftig elektronisch Schutzschriften einreichen können. Wenn aber das beA nicht kommt, werden Anwälte möglicherweise nicht die Infrastruktur zur Einreichung von elektronischen Schutzschriften haben. Da auch Arbeitgeberanwälte insbesondere im Betriebsverfassungsrecht immer mal wieder Schutzschriften hinterlegen, trieb mich die Frage um.

§ 945a ZPO tritt zum 1.1.2016 in Kraft. Aber es besteht für Rechtsanwälte (noch) keine Verpflichtung, dort die Schutzschriften einzureichen. Diese ergibt sich nämlich aus § 49c BRAO und der tritt erst zum 1.1.2017 in Kraft. Ich darf also weiterhin in Papierform bei den zuständigen Gerichten Schutzschriften hinterlegen. Und sollte das beA absehbar noch längere Zeit beanspruchen, so wird man die BRAO hoffentlich ändern.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
www.goehmann.de

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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