Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Revisionsbegründung – etwas für „Fortgeschrittene“

avatar  Wienhold Schulte
www.schulteundkarlsfeld.de

In die Verlegenheit, eine Revisionsbegründung zu erarbeiten zu müssen (dürfen), kommt man – schon wegen der Restriktionen bei der Zulassung – in der „Normalkanzlei“  selten bis gar nicht. Eher muss die Nichtzulassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Und wer sich daran bereits versucht hat, gleich ob die Beschwerde auf eine Divergenz, die grundsätzliche Bedeutung, einen absoluten Revisionsgrund oder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden soll, weiß, welch hohe Hürden zu überwinden sind (vgl.dazu u.a. Tschöpe in Tschöpe, AHB-Arbeitsrecht, Teil F Rz. 1ff.).

Aber auch die Begründung der Revision schreibt sich nicht „von allein“! Der 9.Senat des BAG hatte jüngst (Urt.v.22.7.2014 – AZR 449/12, ArbRB online)  Gelegenheit, an die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung im Rahmen der Sachrüge  zu erinnern.  Nach der (vom Senat noch einmal zitierten st. Rspr des BAG) soll durch die konkrete Darlegung der Gründe für die Revision der Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (Senat  a.a.O. Rz. 9, mwN). Nur so kann das Revisionsgericht zur richtigen Rechtsfindung beitragen.

Beschränkt sich die Revisionsbegründung auf die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten, ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, genügt sie den Anforderungen nicht. Stützt das Berufungsurteil seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige tragende rechtliche Erwägungen, muss die Revisionsbegründung auch beide angreifen (Senat a.a.O. Rz. 10, m. Verw. auf BAG v. 17.Oktober 2007 – 4 AZR 755/06 – Rn 10 mwN; BGH v. 20. Mai 2011 V ZR 250/10 – Rn.6)

Das ist zu leisten – gemeint als Anforderung und Vermögen. Und wer diese Aufgabe  einmal gründlich durchdacht und geleistet hat, ist “ fortgeschritten“ genug, um sie erfolgreich zu bewältigen.

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.