Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Kündigung durch Personalleiter mit Gesamtprokura mit dem Zusatz „ppa“

avatar  Axel Groeger

Nicht selten ist in der Praxis dem Personalleiter Prokura erteilt worden. Kann eine Kündigung, die vom Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ und einem Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben wird, nach § 174 BGB mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zurückgewiesen werden?

Im Prinzip ja, meint das LAG Hamm zu Recht (Urt. v.  16.5.2013 – 17 Sa 1708/12). Das LAG verkennt nicht, dass die Inkenntnissetzung über die Bevollmächtigung zum Ausspruch von Kündigungen auch darin liegen kann, dass der Arbeitgeber einem bestimmten Mitarbeiter durch Bestellung zum Leiter der Personalabteilung in eine Stelle beruft, mit der regelmäßig das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt (BAG v. 14.4.2011 – 6 AZR 727/09, ArbRB 2011, 197). Der Kläger habe aber deshalb davon ausgehen müssen, der Personalleiter habe in Ausübung der aus der Prokuraerteilung folgenden Vertretungsmacht gehandelt, , weil er mit dem Zusatz „ppa“! unterschrieben hatte und die Prokura – insoweit gilt die Publizität des Handelsregisters – als Gesamtprokura eingeschränkt war. Ihm sei durch die Art der Unterzeichnung gerade nicht deutlich geworden, dass der Personalleiter eine (Allein-)Vertretungsmacht resultierend aus der Position des Personalleiters in Anspruch nehmen wollte, die nach der Rechtsprechung des BAG auch nur „regelmäßig“ mit der Vertretungsmacht zum Ausspruch einer Kündigung verbunden ist.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.