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BGH: 1,5 Geschäftsgebühr bleibt Mittelgebühr

avatar  Gerhard Schäder

Der BGH hat aktuell (8.5.2012 – VI ZR 273/12) nochmals bestätigt, dass dem Rechtsanwalt bei der Abrechnung der  Geschäftsgebühr ein Toleranzrahmen von 20% zusteht.

Dabei wurde dem klagenden Rechtsanwalt eine 1,5 Geschäftsgebühr für eine durchschnittliche Angelegenheit zugesprochen. Dem Rechtsanwalt steht bei der Abrechnung der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum zu, der dazu führt, dass bei einer durchschnittlichen Angelegenheit nicht nur eine Regelgebühr von 1,3 abgerechnet werden kann, sondern im Rahmen des Ermessens (maximal 20%) eine Mittelgebühr von 1,5. Nur wenn es sich um eine unterdurchschnittliche Tätigkeit handeln würde, wäre eine 1,5 Geschäftsgebühr unbillig und damit unverbindlich.

Damit verbleibt es in der Praxis bei der 1,5 Geschäftsgebühr als Mittelgebühr, also bei einer durchschnittlichen Angelegenheit kann stets eine 1,5 Geschäftsgebühr abgerechnet werden. Gerade die Behauptung von Rechtsschutzversicherungen, dass nur eine 1,3 Geschäftsgebühr bezahlt werde, wenn der Anwalt nicht nachweist, dass die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war, greift damit nicht ein.

Der 20-prozentige Toleranzbereich gilt selbstverständlich auch bei der Abrechnung anderer Gebührensätze, also wenn an sich eine Geschäftsgebühr von 1,7 abgerechnet werden kann, liegt eine 2,0 Geschäftsgebühr noch im Toleranzbereich.

RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, München

www.schaeder.de

2 Kommentare

  1. Veröffentlicht 25.6.2012 um 11:07 | Permalink

    Vielen Dank für den Hinweis, die Entscheidung war mir bislang entgangen. Die erste Äußerung des BGH in dieser Richtung hatte sich ja nicht recht durchgesetzt, wohl weil selbst die kommentierenden Kollegen im Anwaltsblatt der Auffassung waren, der BGH habe die Frage des Schwellenwertes (1,3 Gebühr) übersehen. Nun stellt der BGH klar, dass er meint was er sagt und liefert eine entsprechende Begründung, damit sollte die Rechtsfrage doch geklärt sein, oder ?

  2. Veröffentlicht 25.6.2012 um 16:08 | Permalink

    Nachdem der BGH dies nochmals und ausdrücklich feststellt, gehe ich davon aus, dass diese Frage derzeit geklärt ist. Die Behauptungen, dass der BGH dies nicht ganz ernst gemeint habe, müssten verstummen. Natürlich kann bei der Ausübung des Ermessens auch ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (bei einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit und einer 1,5 GG)

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