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Inflationsausgleichsprämie bis 2024 - Merkliche Entlastung der Arbeitnehmer bei geringer Belastung der Arbeitgeber? (Reufels/Soltysiak, ArbRB 2022, 371)

Als Reaktion auf die weltweit steigenden Energie- und Lebensmittelpreise und die hiermit verbundene Steigerung der Lebenshaltungskosten in Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen und wie die Handhabung in der Praxis aussehen kann, ist Gegenstand dieses Beitrags.

I. Der Gang der Gesetzgebung
II. Die Vorschrift des § 3 Nr. 11c EStG im Einzelnen

1. Steuerfreiheit
2. Keine Sozialversicherungsabgaben
a) Sozialversicherung
b) Einkommensabhängige Sozialleistungen
3. Freiwillige zusätzliche Leistung
a) Freiwilligkeit
aa) Gleichbehandlungsgrundsatz
bb) Sonderfall Probezeit?
b) Auszahlungsmodalitäten
c) Zusätzlichkeit der Leistung
4. Kennzeichnung der Prämie
5. Erfordernis einer Beteiligung des Betriebsrats
III. Fazit


I. Der Gang der Gesetzgebung

Die für die Inflationsausgleichsprämie relevante Vorschrift ist § 3 Nr. 11c EStG. Sie wurde durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 eingeführt. Wie der Name des Gesetzes bereits nahelegt war diese Regelung ursprünglich nicht vorgesehen. Das Gesetz sollte vordergründig die Umsatzsteuer auf Gas über das Erdgasnetz von 19 % auf 7 % senken. Im Laufe der Beratungen im Bundestag ist dann aber der Vorschlag einer Inflationsausgleichszahlung über den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer in den Entwurf eingefügt worden.

Der Bundestag hat das um die Vorschrift ergänzte einführende Gesetz am 30.9.2022 beschlossen; der Bundesrat hat am 7.10.2022 seine Zustimmung erteilt. Seit der Verkündung der Vorschrift im Bundesgesetzblatt vom 25.10.2022 kann die verabschiedete Inflationsausgleichspauschale mit Wirkung vom folgenden Tag künftig gewährt werden.

II. Die Vorschrift des § 3 Nr. 11c EStG im Einzelnen
Arbeitgeber können nunmehr nach § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € erbringen.

Hieraus wird zunächst deutlich, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zeitlich befristet beschlossen wurde und ferner nur im Beschäftigungsverhältnis, nicht also beispielsweise an Rentner oder Studierende, erfolgen kann. Eine Ausgleichszahlung von Seiten des Staates erhalten die leistenden Unternehmen hierbei nicht.

Die Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie sind mithin:

  •     Zahlung nur innerhalb des Begünstigungszeitraums vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024,
  •     Maximalbetrag von 3.000 €, der auf mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden kann,
  •     Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit,
  •     zusätzliche Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

1. Steuerfreiheit
Kern der entlastenden Wirkung bei den Arbeitnehmern durch die Inflationsausgleichsprämie ist ihre Steuerfreiheit. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.01.2023 09:13
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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