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Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Ab dem 1.1.2023 gelten folgende neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem SGB XII und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz:

  • Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (Regelbedarfsstufe [RBS] 1)
  • Zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: jeweils: 451 Euro (RBS 2)
  • Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben: 402 Euro (RBS 3)
  • Erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
  • Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
  • Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)
  • Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich zudem für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.

Karenzzeit hinsichtlich der Unterkunft
Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1.1.2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.

Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

  • Im Rahmen des SGB XII ist zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Einkommen von Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt: Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien, während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit i.H.v. bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind.
  • Ebenfalls bleibt ein Betrag i.H.v. 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
  • Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1.1.2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
  • Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nur in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und ggf. vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
  • Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.
  • Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht überschreitet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.12.2022 15:43
Quelle: BMAS PM v. 20.12.2022

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