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Vom Corona- zum Bürohund - Was ist arbeitsrechtlich zu beachten? - Individual- und kollektivrechtliche Fragen zu Haustieren am Arbeitsplatz (Laber, ArbRB 2022, 341)

Die Corona-Krise hat vor allem 2020 die Nachfrage nach Hunden kräftig steigen lassen. In Zeiten von Homeoffice- und Kurzarbeit war die Betreuung des Vierbeiners oft kein Problem. Aber jetzt möchten immer mehr Beschäftigte ihren Hund mit an den Arbeitsplatz bringen. Das kann je nach Hund und Rahmenbedingungen das Betriebsklima verbessern. Trotzdem kann nicht jeder einfach so seinen Hund mit ins Büro nehmen. Der Autor stellt dar, was insoweit arbeitsrechtlich zu beachten ist.

I. Individualrechtliche Fragen
1. Recht auf Bürohund?
a) Haus- und Weisungsrecht des Arbeitgebers
b) Geeigneter Arbeitsplatz?
c) Weitere Voraussetzungen
d) Gleichbehandlungsgrundsatz
2. Bindung für die Zukunft durch langandauernde Gestattung?
a) Konkretisierung
b) Betriebliche Übung
3. Verbot des Bürohundes
II. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
III. Fazit


I. Individualrechtliche Fragen

1. Recht auf Bürohund?

a) Haus- und Weisungsrecht des Arbeitgebers

Grundsätzlich gibt es kein Recht auf Hunde am Arbeitsplatz bzw. auf ein entsprechendes Verbot. Allgemein obliegt die Entscheidung darüber dem Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus dessen sog. Hausrecht. Dieses erlaubt ihm, je- ArbRB 2022, 342den aus seinen Räumlichkeiten zu verweisen, dem er den Zutritt oder das Verweilen nicht gestattet hat. Überdies berechtigt es dazu, den Aufenthalt innerhalb der Betriebsstätte an Bedingungen zu knüpfen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auf Grundlage seines Weisungsrechts berechtigt, die regelmäßig nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeit näher zu bestimmen, d.h. das Arbeitsverhältnis inhaltlich auszugestalten, vgl. § 106 GewO. Das Weisungsrecht kann sich auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb beziehen („Arbeits- und Ordnungsverhalten“).

Es geht insoweit um das betriebliche Zusammenwirken und -leben, das der Arbeitgeber beeinflussen und koordinieren kann. Damit betrifft es ohne weiteres auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer seinen Hund mit in den Betrieb bringen darf.

Beraterhinweis
Dem Arbeitgeber steht es also grds. frei, ob er Hunde oder andere Haustiere am Arbeitsplatz zulässt, es sei denn, besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften verbieten bereits per se Haustiere in bestimmten Arbeitsbereichen.

b) Geeigneter Arbeitsplatz?
Arbeitnehmer im Büro sind in der Praxis deutlich im Vorteil, da sich ihre Hunde relativ leicht an ihrem Arbeitsplatz hinlegen und aufhalten können. Das geht in Produktionsbetrieben, in denen Lärm vorherrscht und der Hundehalter seinen Standort mehrfach wechselt, weniger gut.

Daneben gibt es Tätigkeiten, die das Mitbringen von Hunden generell nicht ermöglichen. Dazu gehören z.B. Gastronomiebetriebe oder auch Baustellen. Arbeitnehmer in Bereichen der ärztlichen Versorgung oder der Pflege sind ebenfalls regelmäßig nicht in der Lage, ihren Hund mitzubringen.

c) Weitere Voraussetzungen
Prinzipiell kann der Arbeitgeber die Anwesenheit von Haustieren am Arbeitsplatz auch an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, da regelmäßig sein Eigentum, die Arbeitsleistung, die Belegschaft oder Kunden mittelbar oder unmittelbar betroffen sein werden.

Die Erlaubnis kann z.B. an folgende besondere Bedingungen...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2022 16:13
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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