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Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld erneut bis Ende Dezember verlängert

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen:

Thema

Zuletzt befristet
bis zum 30. Juni 2022

Ab dem 01. Juli 2022

Bezugsdauer

Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.

Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe

Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77* % des entfallenen Nettoentgelts
bei Lohnausfall von
mindestens 50 %

Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* % des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 %

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

60/67* % des entfallenen Nettoentgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Bezug Kurzarbeitergeld möglich

Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2022 14:55
Quelle: BMAS PM Nr. 40 vom 26.9.2022

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