Otto Schmidt Verlag

LAG Nürnberg v. 25.7.2022, 4 Ta 204/22

Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der eine Abfindung von 15.000 € und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses enthielt, begehrt. Den Aufhebungsvertrag hatte zuvor die beklagte Arbeitgeberin vorgeschlagen. Das Bruttomonatseinkommen der Klägerin betrug rund 2.269 €. Das Verfahren endete durch Abschluss eines Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird.

das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 6.809 € (= 3 Monatsgehälter) fest. Hiergegen erhob der Klägervertreter Beschwerde und regte an, den Streitwert auf 24.078 € festzusetzen. Er war der Ansicht, neben dem Bestandsstreit sei auch die im Aufhebungsvertrag enthaltene Abfindung und das Arbeitszeugnis zu berücksichtigen. § 42 Abs. 2 GKG sei in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab, da § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend anwendbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem LAG war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Der Streitwert war auf 15.000 € festzusetzen. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Wert des Klageantrags.

Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung darauf abzustellen, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Abgabe der Erklärung erstrebt wird. Dessen Wert ist gem. § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO zu schätzen (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Willenserklärung). Danach beträgt der Wert der vom Kläger erstrebten Willenserklärung 15.000 €, der Höhe des Abfindungsbetrags. (vgl. LAG Düsseldorf 15.7.2022 - 4 Ta 204/22). Die im erstrebten Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel, wonach die Beklagte dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt und welches den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert, geht über den ohnehin bestehenden gesetzlichen Anspruch nach § 109 Abs. 1 GewO nicht hinaus.

Soweit die begehrte Willenserklärung auch die Aufhebung des Arbeitsvertrags beinhaltete, ergibt sich daraus kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse des Klägers, das über die vorgenannten Interessen (Abfindung) hinausginge. Hierfür ist von der Klägerin jedenfalls nichts dargetan. Der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG für Bestandsstreitigkeiten vorgegebene Höchstwert von einem Vierteljahresentgelt ist bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses in der Abfindungszahlung jedenfalls nicht unterschritten.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert im vorliegenden Verfahren nicht gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG begrenzt. Die Regelung ist auf die hier gegebene Konstellation nicht anwendbar. Gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

Diese Regelung erfasst Bestandsstreitigkeiten sowie damit im Zusammenhang stehenden streitigen Abfindungszahlungen i.S.d. §§ 9, 10 KSchG. Ebenso erfasst sie Abfindungszahlungen, die in gerichtlichen Vergleichen zur Kompensation der Auflösung von Arbeitsverhältnissen vereinbart werden. Sie findet keine Anwendung auf Abfindungen, die auf gesonderten Rechtsgrundlagen beruhen wie etwa auf § 113 BetrVG, Tarifverträgen, Sozialplänen oder sonstigen Vereinbarungen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.09.2022 13:31
Quelle: Bayern.Recht

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