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Aktuell im ArbRB

Die Umsetzung des neuen Nachweisgesetzes in der Praxis - Muster und Handlungsempfehlungen zum Nachweisschreiben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG (Grimm/Brock/Freh, ArbRB 2022, 249)

Zum 1.8.2022 ist die Neufassung des Nachweisgesetzes in Kraft getreten. Die Umsetzung in der Praxis ist herausfordernd, schon wegen der Menge der schriftlich niederzulegenden Vertragsbedingungen, die eine Darstellung ausschließlich im Arbeitsvertrag als ausgeschlossen erscheinen lässt. Der Beitrag stellt in Form eines ausführlichen Musters dar, wie ein Nachweisschreiben konkret formuliert werden kann.

I. Verschiedene Umsetzungsoptionen
1. Gesondertes Nachweisschreiben oder Integration des Nachweises in den Arbeitsvertrag?
a) Neuverträge
b) Altverträge
2. Kurzes Muster gem. § 2 Abs. 5 NachwG
3. Muster mit Darstellung aller Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 NachwG
II. Fazit


I. Verschiedene Umsetzungsoptionen

Die Neuregelung des Nachweisgesetzes haben insb. Oberthür, Brock, Möller sowie Gaul / Pitzer / Pionteck bereits vorgestellt. An dieser Stelle beschränken wir uns daher auf zwei Umsetzungsvorschläge in Form eines

  • kürzeren Musters mit weitgehendem Bezug auf den Arbeitsvertrag (unter 2.) sowie
  • die Nachweistatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG insgesamt behandelnden (umfangreicheren) Musters (unter 3. und in ArbRB 2022, S8).

1. Gesondertes Nachweisschreiben oder Integration des Nachweises in den Arbeitsvertrag?
Nach § 2 Abs. 5 NachwG entfällt die Verpflichtung eines gesonderten Nachweises, soweit der Arbeitsvertrag die nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 NachwG geforderten Angaben enthält.

a) Neuverträge
Manche bevorzugen jedenfalls bei neu – ab dem 1.8.2022 – begründeten Arbeitsverhältnissen die Integration des Nachweises in den Arbeitsvertrag und halten die Trennung von Arbeitsvertrag und separatem Nachweisschreiben bzw. Nachweisdokument für unzweckmäßig, weil die Erklärungen im Nachweis als Begleitumstände bei der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB heranzuziehen seien.

Andere – u.a. die Autoren – erachten die Erteilung eines gesonderten Nachweisschreibens rechtlich für vorzugswürdig, weil es sich beim Nachweis um eine (bloße) Wissens- und nicht um eine Willenserklärung handelt, deren Inhalt ohne Änderungskündigung nach § 2 KSchG einseitig durch den Arbeitgeber verändert werden kann. Bei dieser Auffassung bleiben wir. Zudem kann beim Nichtvorliegen einer arbeitsvertraglichen Bindung „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber“ näher bestimmt werden (§ 106 Satz 1 GewO).

b) Altverträge
Bei vor dem 1.8.2022 begründeten Arbeitsverträgen kommen beide Auffassungen hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht zur Nachunterrichtung nach § 5 NachwG zum gleichen Ergebnis: Ein Nachweisschreiben ohne Neuabschluss des Arbeitsvertrags ergänzt die im Arbeitsvertrag fehlenden Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG, ohne dass der Arbeitsvertrag neu ausgefertigt und abgeschlossen wird.

Beraterhinweis
Soweit möglich, sollten Verweise auf Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen erfolgen. Gleiches gilt für den Verweis auf die Inhalte des Arbeitsvertrags, der nach...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.08.2022 14:57
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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