Otto Schmidt Verlag

ArbG Siegburg v. 23.6.2022 - 3 Ca 2171/21

Täuschung über Corona-Impfstatus rechtfertigt fristlose Kündigung

Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Der Sachverhalt:
Der 46-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 2006 als Monteur beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum durfte aufgrund der Gesetzeslage der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte der Kläger negative Tests vor, da er nach seinen Angaben nicht geimpft sei. Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor. Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Kläger für sein Verhalten nicht.

Die Beklagte kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage. Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund ist dadurch gegeben, dass der Kläger über seinen Impfstatus getäuscht und damit erheblich gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört hat.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht geimpft ist. Er hätte vortragen müssen, wann er sich wo hat impfen lassen. Stattdessen führte er lediglich aus, keine Angaben dazu machen zu wollen. Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen. Damit ist als unstreitig anzusehen, dass der Kläger nicht geimpft ist. Damit stellt sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Kein Beschäftigungsanspruch eines ungeimpften Wohnbereichsleiters in einer Pflegeeinrichtung nach § 20a Abs. 2 IfSG
ArbG Gießen vom 12.4.2022 - 5 GA 1/22
Daniela Range-Ditz, ArbRB 2022, 169

Aufsatz:
Arbeitsrechtliche Fragen der Impf- und der Testverweigerung
Richard Giesen, ZFA 2021, 440

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.08.2022 10:55
Quelle: Justiz NRW PM vom 26.7.2022

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