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Qualifizierungsansprüche des Betriebsrats - Rechtliche Grundlagen des Besuchs von Schulungen (Markowski , ArbRB 2022, 217)

Die Betriebsratswahlen sind vorüber und die neu gewählten Gremien haben sich konstituiert. Nun geht es daran, handlungsfähig zu werden. Gerade für neu gewählte Mitglieder heißt das, sich die notwendigen Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit zu verschaffen. Aber in welchem Rahmen hat die Qualifizierung der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen? Was ist konkret notwendig und erforderlich? Diesen Fragen geht der Beitrag unter Berücksichtigung der ständigen und neuesten Rechtsprechung nach.

I. Bildung für das ehrenamtlich tätige Betriebsratsmitglied
II. Rechtsgrundlagen für Qualifizierungsansprüche

1. Grundlagenschulungen
2. Spezialschulungen
3. Einzelfragen
a) Gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder
b) Freiheit bei der Wahl des Anbieters
c) Erforderlichkeit von Übernachtungskosten
d) Seminarbeigaben
e) Teilweise Erforderlichkeit
f) Wahl des Verkehrsmittels
g) Ersatzmitglieder
4. Checkliste
III. Durchsetzung des Schulungsanspruchs


I. Bildung für das ehrenamtlich tätige Betriebsratsmitglied

Wer in den Betriebsrat gewählt wird, übernimmt gleichzeitig gem. § 37 Abs. 1 BetrVG eine (privatrechtlich) ehrenamtliche Tätigkeit. Aus diesem Ehrenamt folgen Pflichten. Zu den Amtspflichten des Betriebsrats und seiner Mitglieder gehört es auch, sich die notwendigen Fachkenntnisse anzueignen, die für die Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit und damit für die Ausübung des Ehrenamtes notwendig sind.

Beraterhinweis
Fasst also der Betriebsrat den Beschluss, ein Mitglied zu einer erforderlichen Betriebsratsschulung zu entsenden, dann muss das Betriebsratsmitglied dem Folge leisten.

Betriebsratsgremien sowie Mitglieder, die es bewusst unterlassen, sich die erforderlichen Fachkenntnisse zu verschaffen, verletzen ihre Amtspflichten.

II. Rechtsgrundlagen für Qualifizierungsansprüche
Sowohl der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Schulungskosten gem. § 40 BetrVG als auch der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit gem. § 37 Abs. 6 BetrVG setzen voraus, dass die Bildungsmaßnahme erforderlich ist. Davon zu unterscheiden sind lediglich geeignete Bildungsmaßnahmen gem. § 37 Abs. 7 BetrVG. Letztere lösen keinen Kostenerstattungsanspruch durch den Arbeitgeber aus, sondern nur einen zeitlich begrenzten Freistellungsanspruch.

Der Anspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat als Gremium zu. Dieser hat zu entscheiden, welche Kenntnisse das Gremium von seinen Betriebsratsmitgliedern konkret erwartet, damit diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Demgegenüber steht der Anspruch auf Besuch einer geeigneten Schulung gem. § 37 Abs. 7 BetrVG den Betriebsratsmitgliedern selbst zu.

§ 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats, soweit diese erforderlich sind. Hierzu zählen grds. auch die durch die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen entstehenden Kosten. § 37 Abs. 6 BetrVG konkretisiert dies und stellt klar, dass es sich dabei um Schulungs- und Bildungsveranstaltungen handeln muss, die Kenntnisse vermitteln, die für Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das BAG differenziert insoweit zwischen sog. Grundlagen- und Spezialschulungen.

1. Grundlagenschulungen
Grundlagenschulungen vermitteln die Grundkenntnisse, die jedes Betriebsratsmitglied benötigt, um den Anforderungen des Ehrenamtes gerecht zu werden. Dabei geht es insbesondere um...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.07.2022 15:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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