Otto Schmidt Verlag

BSG v. 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R

Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt.

Der Sachverhalt:
Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 € monatlich. Jobcenter und LSG ordneten das Trinkgeld als Erwerbseinkommen ein. Das BSG sah das anders.

Die Gründe:
Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen
BSG vom 8.5.5019 - B 14 AS 15/18 R

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.07.2022 16:00
Quelle: BSG PM Nr. 29 vom 13.7.2022

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