Otto Schmidt Verlag

Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. 

Bis zum 30.9.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1.7.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Einige der Sonderregeln sind zum 30.6.2022 ausgelaufen. Ab dem 1.7.2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 % des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 %) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: 

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld 

Übersicht der Regelungen

Betreff

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022

Ab dem 01. Juli 2022

Bezugsdauer

Bis zu 28 Monate,
längstens bis 30. Juni 2022.

Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe

Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77* % des entfallenen Netto-Entgelts
bei Lohnausfall von mindestens 50 %

Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* % des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 %

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

60/67* % des entfallenen Netto-Entgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Bezug Kurzarbeitergeld möglich

Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich


Mehr zum Thema:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.07.2022 11:30
Quelle: BA Presseinfo Nr. 32 vom 1.7.2022

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