Otto Schmidt Verlag

ArbG Frankfurt a.M. v. 1.4.2022 - 24 Ca 7293/21

Aktive Nutzungspflicht des beA vor dem Arbeitsgericht

Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein - allerdings mittels eines postalisch übersandten Anwaltsschriftsatzes. Sie teilte mit, der Einspruch erfolge nicht per beA, da der unterzeichnende Rechtsanwalt, obwohl rechtzeitig beantragt, bis heute nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden sei.

Das ArbG wies den Einspruch als unzulässig zurück.

Die Gründe:
Der Einspruch der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind gemäß § 46g Satz 1 ArbGG seit dem 1.1.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (Satz 3). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (Satz 4 Halbs. 1).

Bestimmende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, die nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Der Gegner kann auf die Einhaltung weder verzichten noch sich rügelos einlassen (§ 130d ZPO).

Hiernach war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig von der Frage einer ausreichenden unverzüglichen Glaubhaftmachung fehlt es bereits an einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen - hierunter fällt etwa ein Serverausfall - als elektronisches Dokument. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen" und „vorübergehend" wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Die pauschale Darlegung des Klägervertreters, der Einspruch erfolge nicht per beA, da er, obwohl rechtzeitig beantragt, bis heute nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden sei, genügt diesen Voraussetzungen offenkundig nicht. Ihr lässt sich überdies bereits nicht entnehmen, wann die „rechtzeitige" Beantragung erfolgt sein soll.

Mehr zum Thema:

Kommentierung: § 46g ArbGG
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen,
Herberger in Schwab/Weth (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2022

Rechtsprechung:
Elektronische Übermittlung von Dokumenten gem. § 46g Satz 1 ArbGG, 
Justizgewährungsanspruch und elektronischer Rechtsverkehr
,
LAG Schleswig-Holstein vom 15.07.2021 - 5 SA 8/21

Kommentierung: § 130d ZPO
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.06.2022 11:28
Quelle: Justiz Hessen online

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