Otto Schmidt Verlag

ArbG Bonn v. 14.6.2022 - 3 Ga 14/22

Streikmaßnahmen an Bonner Uni-Klinik zulässig

Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag des Universitätsklinikums Bonn auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der dortigen Streikmaßnahmen zurückgewiesen. Damit ist die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di berechtigt, weiterhin zu Streikmaßnahmen der Tarifbeschäftigten aufzurufen, und nicht verpflichtet, ihren Streikaufruf vom 20.5.2022 zu widerrufen.

Der Sachverhalt:
Ver.di fordert vom Arbeitgeberverband des Landes NRW den Abschluss eines "Tarifvertrages Entlastung". Zur Durchsetzung der Tarifforderungen rief ver.di zuletzt mit einem Streikaufruf vom 20.5.2022 zu einem Streik der Tarifbeschäftigten am Universitätsklinikum Bonn in der Zeit vom 11.6.2022 bis zum 17.6.2022 auf. Das Universitätsklinikum Bonn hat hiergegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Ziel, dass ver.di verpflichtet wird, den Streikaufruf am Universitätsklinikum Bonn unverzüglich zu widerrufen.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Ver.di verstößt mit ihren Tarifforderungen nicht gegen die relative Friedenspflicht, da die Tarifforderungen nicht bereits Gegenstand eines laufenden Tarifvertrags sind.

Es besteht insoweit auch kein hinreichend enger Sachzusammenhang zu einem bereits abgeschlossenen Tarifvertrag. Ziel der Tarifforderungen ist es, präventiv Belastungen der Arbeitnehmer zu vermeiden. Ebenso sind die Tarifforderungen mit bestehenden gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Es handelt sich bei den bestehenden gesetzlichen Regelungen um Mindeststandards, von denen durch die Tarifvertragsparteien zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Schließlich verstößt der Streikaufruf auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Lage für die betroffenen Patienten immer dringlicher wird. Die geltende Notdienstvereinbarung wird jedoch hier von den Tarifparteien eingehalten, was einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Verhältnismäßigkeit darstellt.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Kleinebrink – Die tarifvertragliche Friedenspflicht (ArbRB 2022, 157)
  • Aufsatz: Korinth – Der Notdienst bei Streiks (ArbRB 2022, 54)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.06.2022 18:13
Quelle: ArbG Bonn PM vom 14.6.2022

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