Otto Schmidt Verlag

VG Düsseldorf v. 16.5.2022 - 26 K 9086/18 u.a.

Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zzgl. einer Studienratszulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.

Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in NRW, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung", in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.

Das VG hat die Klagen abgewiesen (Az.: 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18). Gegen die Entscheidung kann Berufung beim OVG eingelegt werden, die das VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Die Gründe:
Die Besoldung ist nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet ist, nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestehen. Zudem unterscheidet sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertigt und nicht willkürlich ist. Im Rahmen des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" hat es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.05.2022 14:50
Quelle: VG Düsseldorf PM vom 16.5.2022

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