Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Verlängerung der Sonderregelungen über Videokonferenzen des Betriebsrats und digitale Gerichtsverhandlungen Mehr zum Thema:
Nach § 129 BetrVG n.F. können Sitzungen des Betriebsrats und anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe einschließlich der Einigungsstellen und Betriebsversammlungen auf digitalem Wege, also per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Diese ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung hat der Gesetzgeber bis zum 30.6.2021 verlängert.
Digitale Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten
Die Möglichkeiten zur digitalen Verhandlungsführung gem. § 114 ArbGG sind dagegen zum 31.12.2020 ausgelaufen. Es verbleibt daher nur die Verhandlung per Videokonferenz nach Maßgabe der allgemeinen Regelung in § 128a ZPO.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:21
Quelle: Online-Redaktion