Nach "Kücükdeveci": § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anwendbar – Zu kurze Kündigungsfrist ist aber schnell geltend zu machen
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht berücksichtigt werden, ist nach dem Urteil des EuGH vom 19.1.2010 (Rs. C-555/07, "Kücükdeveci") nicht mehr anzuwenden. Arbeitnehmer, die sich gegen eine danach zu kurze Kündigungsfrist zur Wehr setzen möchten, müssen allerdings regelmäßig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Kündigung als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.
+++ Der Sachverhalt:
Der am 9.11.1972 geborene Kläger war seit dem 1.8.1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt, bei der zweimal der Pächter wechselte, bevor die Beklagte den Betrieb übernahm. Mit Schreiben vom 22.4.2008 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.7.2008.
Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008. Zur Begründung machte er geltend, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Monatsende betrage, da er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls noch so lange anzuwenden sei, bis die Vorschrift vom nationalen Gesetzgeber geändert werde. In jedem Fall genieße sie Vertrauensschutz.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg.
+++ Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate August und September 2008.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar
Die Beklagte hat allerdings mit zu kurzer Frist gekündigt. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf nicht mehr angewendet werden, weil eine derartige Regelung nach der "Kücükdeveci"-Entscheidung des EuGH mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Im Übrigen hat die Beklagte fälschlicherweise nur die Beschäftigungszeiten des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin berücksichtigt. Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB hätte sie nur mit einer Frist von fünf Monate und damit erst zum 30.9.2008 kündigen können.
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nach § 4 Satz 1 KSchG
Dennoch war die Klage abzuweisen, da der Kläger die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 Satz 1 KSchG versäumt hat.
Eine zu kurze Kündigungsfrist kann nur dann noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden, wenn sie sich als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung dagegen der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, so gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen" Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.
Im Streitfall konnte der Senat die ausdrücklich zum 31.7.2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.9.2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben müssen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 2.9.2010; Quelle: BAG PM Nr. 67 vom 1.9.2010