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ArbG Berlin 17.6.2010, 2 Ca 1648/10

 

Kind krank – Urlaub "futsch": Arbeitnehmer können aber Vermögenseinbußen vermeiden

Wird ein Kind des Arbeitnehmers während des Urlaubs krank und muss es nach ärztlichem Attest von dem Arbeitnehmer gepflegt werden, so hat dieser keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Der Urlaubsanspruch erlischt vielmehr im Umfang seiner Bewilligung. Der Arbeitnehmer erhält während dieser Zeit gem. § 45 SGB V Krankengeld i.H.v. 70 % seines Einkommens. Möchte er diese Vermögenseinbuße vermeiden, so steht es ihm frei, von der Arbeitsfreistellung gem. § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Vom 16. bis zum 21.11.2009 hatte sie Urlaub. In diesem Zeitraum erkrankte ihr neunjähriges Kind und musste nach ärztlichem Attest die kompletten sechs Tage von seiner Mutter gepflegt werden. Anschließend verlangte die Klägerin von der Beklagten die Nachgewährung der sechs Urlaubstage. Als die Beklagte dies verweigerte, klagte die Klägerin auf Feststellung, dass sie weiterhin Anspruch auf die Gewährung dieser sechs Urlaubstage hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Resturlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2009 von sechs Tagen ist durch die Urlaubsgewährung für die Zeit vom 16. bis zum 21.11.2009 erloschen. Zwar hatte die Klägerin für diesen Zeitraum gem. § 45 SGB V einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Hierdurch ist es aber im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für die Urlaubsdauer von der Arbeitsverpflichtung freizustellen, zu einer von keiner Partei zu vertretenden Unmöglichkeit gekommen, die zum ersatzlosen Untergang des Urlaubsanspruchs geführt hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 BUrlG, wonach bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Urlaub die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Diese Norm ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und greift daher nur bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers selbst ein und nicht bei einer Erkrankung seines Kindes. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch keine analoge Anwendung von § 9 KSchG in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Risiko urlaubsstörender Ereignisse vom Arbeitnehmer zu tragen. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vorliegend allerdings vermeiden können, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubs keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte ihr für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Arbeitnehmer sind auch nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.

Linkhinweis:
Für den in der Entscheidungsdatenbank der Arbeitsgerichtsbarkeit Berlin-Brandenburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.8.2010, Quelle: ArbG Berlin online

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