EuGH hat mit der "Mangold"-Entscheidung seine Kompetenzen nicht verfassungswidrig überschritten
Das "Mangold"-Urteil des EuGH vom 22.11.2005 (Rs. C-144/04), mit dem § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a.F. für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist, stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar. Der EuGH hat hierdurch seine Kompetenzen jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt. Das gilt insbesondere für die Herleitung des Verbots der Altersdiskriminierung.
Der Sachverhalt:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist im Februar 2003 auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in der damaligen Fassung, der sachgrundlose Befristungen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahrs erlaubte, von dem beklagten Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie befristet eingestellt worden.
Der Kläger machte später die Unwirksamkeit der Befristung geltend, weil § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Das BAG gab der Klage mit Urteil vom 26.4.2006 (Az.: 7 AZR 500/04) statt. Es begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
- Die nationalen Gerichte dürften § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht mehr anwenden, weil sie insoweit an das "Mangold"-Urteil des EuGH gebunden seien. Danach sei die Vorschrift mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar.
- Das Urteil des EuGH sei unmissverständlich; daher bedürfe es keiner erneuten Vorlage.
- Auch eine Anwendung von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aus Vertrauensschutzgründen scheide aus.
Das beklagte Unternehmen sah durch dieses Urteil seine Vertragsfreiheit und sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Es erhob daher Verfassungsbeschwerde, die nunmehr vom zweiten Senat des BVerfG zurückgewiesen wurde.
Die Gründe:
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinen Grundrechten verletzt.
+++ Es liegt keine unzulässige Rechtsfortbildung des EuGH vor, die zu einer Unanwendbarkeit des Urteils in Deutschland führen würde. Eine solche Unanwendbarkeit setzt eine hinreichend qualifizierte und damit offensichtliche Kompetenzüberschreitung voraus. Hieran fehlt es im Streitfall. Das gilt insbesondere für die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung.
Es kann dahinstehen, ob sich das Verbot der Altersdiskriminierung tatsächlich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten ableiten lässt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte der EuGH seine Kompetenzen nur hinreichend qualifiziert überschritten, wenn er hierdurch praktisch eine Kompetenz erst begründet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG das Verbot der Altersdiskriminierung für arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit Auslegungsspielräume für den EuGH eröffnet hat.
+++ Ein Verfassungsverstoß kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das BVerfG keinen Vertrauensschutz gewährt hat. Wegen des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs durfte es sich außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass es die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein ohne Verstoß gegen den Anwendungsvorrang möglicher Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAG.
+++ Es liegt auch kein unzulässiger Entzug des gesetzlichen Richters vor. Das BAG musste die Sache vor einer eigenen Entscheidung nicht dem EuGH vorlegen. Es hat insoweit vertretbar angenommen, dass das Urteil unmissverständlich sei und daher keine Vorlagepflicht bestehe.
Der Hintergrund:
Die Entscheidung des BVerfG ist nicht einstimmig gefallen. Ein Richter des BVerfG hat in einem Sondervotum die Auffassung vertreten, dass der EuGH mit dem "Mangold"-Urteil seine Kompetenzen ersichtlich überschritten habe. Die von der Senatsmehrheit offengelassene Frage, ob der EuGH den Bereich der vertretbaren Auslegung verlassen habe, sei offensichtlich zu bejahen. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein spezifisches Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen oder den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten herzuleiten.
Linkhinweise:
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.8.2010, Quelle: BVerfG PM Nr. 69 vom 26.8.2010