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BAG 19.8.2010, 8 AZR 466/09

 

Bewerber können nur bei vergleichbarer Qualifikation eine Benachteiligung i.S.d. AGG geltend machen

Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem AGG wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren kommen nur in Betracht, wenn die Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar ist. Dies beurteilt sich nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört keiner christlichen Kirche an. Sie hat eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau absolviert und danach Erfahrungen in Projekten mit Menschen mit Migrationshintergrund gesammelt.

Der Beklagte gehört zur evangelischen Landeskirche. Er suchte für eine auf elf Monate befristete Projektstelle "Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en" eine Fachkraft

  • mit abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik
  • und Erfahrungen in der Projektarbeit sowie Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik,
  • die einer christlichen Kirche zugehört.

Die Klägerin bewarb sich auf die Stelle und erhielt daraufhin einen Anruf von einer Mitarbeiterin des Beklagten, die darauf hinwies, dass der Eintritt in die Kirche unabdingbare Voraussetzung für die Stelle sei. Die Klägerin erhielt in der Folge eine Absage; eingestellt wurde eine Bewerberin indischer Herkunft, die einen Hochschulabschluss als "Diplom-Sozialwissenschaftlerin" aufweisen konnte und deren bisheriges berufliches Leben stark auf die Themen "Sozialisation" und "Migration" ausgerichtet war.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin eine Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Entschädigungsanspruch aus § 15 AGG wegen Benachteiligung aufgrund der Religion oder ethnischen Herkunft. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom AGG verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der "Beschäftigte" erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der der anderen Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine entschädigungspflichtige Benachteiligung vor. Es war schon nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Denn bei ihrer Bewerbung befand sie sich nicht in einer "vergleichbaren Situation" zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin, da die Klägerin anders als diese nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügte.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein einschlägiges Studium zur Voraussetzung für eine Einstellung gemacht hatte. Bei einem Schulungsprojekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit entspricht es der Verkehrsanschauung, eine Hochschulausbildung zu verlangen. Der Beklagte hat sich bei seiner Besetzungsentscheidung auch nicht von dieser Anforderung gelöst.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.8.2010; Quelle: BAG PM Nr. 61 vom 19.8.2010

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