Stellen sind regelmäßig "altersneutral" auszuschreiben – Sonst drohen Entschädigungsansprüche nach dem AGG
Eine Stellenausschreibung, mit der ein "junger" Bewerber gesucht wird, verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG. Ältere Bewerber, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können in einem solchen Fall regelmäßig eine Entschädigung verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht allerdings nur, wenn sie beweisen können, dass sie bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wären.
Der Sachverhalt:
Der 1958 geborene Kläger ist ein Volljurist, der beide Staatsexamina mit der Note "Gut" abgelegt hat. Er bewarb sich 2007 auf eine in der NJW geschalteten Stellenanzeige, mit der die Beklagte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" suchte. Den Anforderungen nach sollte der Bewerber u.a. über befriedigende Examina und erste Berufserfahrungen (bis zwei Jahre) im Medienbereich bzw. Lizenzgeschäft verfügen.
Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Frau. Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung i.H.v. 25.000 € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts und wies die Klage im Übrigen ab. LAG und BAG bestätigten diese Entscheidung.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 15 Abs. 2, 11, 7, 1 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts.
Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Hiernach dürfen Stellen nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werden. Nach den §§ 7, 1 AGG sind Stellen u.a. "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund i.S.d. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Eine unzulässige Stellenausschreibung indiziert, dass ältere Bewerber wegen ihres Alters nicht eingestellt worden sind.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch, da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Daneben steht dem Kläger allerdings kein Schadensersatzanspruch zu. Denn er hat nicht dargelegt und bewiesen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.8.2010; Quelle: BAG PM Nr. 64 vom 19.8.2010