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BAG 19.8.2010, 8 AZR 370/09

 

Nur bei rechtzeitigen Bewerbungen kann ein AGG-Verstoß geltend gemacht werden

Eine Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung im Besetzungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die Bewerbung im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung schon vorlag. Das gilt auch, wenn sich eine Stellenausschreibung, obwohl sie sich bereits erledigt hat, noch auf den Internetseiten des Arbeitgebers befindet. Eine verspätete Bewerbung muss ein Arbeitgeber auch dann nicht mehr berücksichtigen, wenn er die freie Stelle pflichtwidrig nicht frühzeitig der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

Der Sachverhalt:
Der schwerbehinderte Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik. Er entdeckte am 29.12.2007 auf den Webseiten der Beklagten eine Stellenausschreibung, mit der ein "kreativer Entwicklungsingenieur für digitale Elektroniken (m/w)" gesucht wurde. Noch am gleichen Tag bewarb er sich auf die Stelle. Er erhielt eine Absage, da die Beklagte die Stelle schon Mitte Dezember mit einem anderen Bewerber besetzt und lediglich die Stellenausschreibung noch nicht von ihren Internetseiten genommen hatte.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des SGB IX benachteiligt habe. Hätte die Beklagte frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen, so hätte er von dieser einen Hinweis auf die freie Stelle bei der Beklagten erhalten. Er hätte sich dann vor der behaupteten Besetzung der Stelle bewerben können und wäre auch eingestellt worden.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen.

Der Kläger ist aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum "Beschäftigten" und damit potentiell Anspruchsberechtigten i.S.v. § 15 Abs. 2 AGG geworden. Da die Stelle aber bereits vor Eingang seiner Bewerbung besetzt worden war, hat er als "Beschäftigter" keine Benachteiligung erfahren. Die Beklagte hat auch nicht – etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist – versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen.

Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vornherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch nicht eingeklagt worden war.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.8.2010; Quelle: BAG PM Nr. 62 vom 19.8.2010

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