Schwerbehindertenvertretung muss nur in besonderen Fällen bei der Besetzung von Führungsstellen beteiligt werden
Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Führungsstellen nicht schon dann unterrichten und anhören, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist. Für ein Beteiligungsrecht ist vielmehr erforderlich, dass die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Führungskraft die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen obliegt.
Der Sachverhalt:
Ende des Jahres 2007 war beim Kultur- und Umweltdezernat des Landschaftsverbands Rheinland eine Leitungsstelle beim Amt für Denkmalpflege zu besetzen. Auf die Stelle bewarben sich zwei nicht schwerbehinderte Bewerber. In dem Werkstatt-Team, das der zu besetzenden leitenden Stelle untergeordnet ist, arbeiten zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer. Beim Stellenbesetzungsverfahren fand keine Beteiligung oder Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung statt, obwohl diese eine solche gefordert hatte.
Die Schwerbehindertenvertretung sah in ihrer Nichtbeteiligung einen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und begehrte die Feststellung, dass der Landschaftsverband sie bei der Besetzung von Leitungsstellen immer dann beteiligen müsse, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet sei. Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung nicht schon dann beteiligen, wenn eine Führungsposition mit Verantwortung für mindestens einen schwerbehinderten Menschen zu besetzen ist.
Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zwar in allen Angelegenheiten unverzüglich und umfassend unterrichten sowie vor einer Entscheidung anhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Hieraus folgt aber nur, dass die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer.
Die Besetzung von Führungspositionen wirkt sich grds. in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, so dass nicht generell ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung besteht. Ein Beteiligungsrecht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die jeweilige Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann etwa der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.8.2010; Quelle: BAG PM Nr. 60 vom 17.8.2010