Raucherpausen während der Arbeitszeit können eine Kündigung rechtfertigen
Besteht in einem Unternehmen eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während einer Raucherpause, so können Verstöße hiergegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Arbeitgeber sind berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Es besteht auch kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung erbringen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in dem beklagten Unternehmen der Verpackungsindustrie als Maschinenführer beschäftigt. Bereits in den Jahren 2006 und 2007 war er wegen Raucherpausen, die er sich genommen hatte, ohne auszustempeln, abgemahnt worden. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung nahm der Beklagte im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits wieder zurück.
Im Dezember 2008 erteilte der Beklagte allen Arbeitnehmern eine schriftliche Betriebsanweisung "Rauchverbot". Danach gelten Raucherpausen nicht als Arbeitszeit und müssen sich die Arbeitnehmer daher während einer solchen Pause ausstempeln. Der Kläger hat den Empfang der Betriebsanweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Wenige Tage später legte er erneut Raucherpausen ein, ohne sich auszustempeln. Daraufhin kündigte der Beklagte ihm fristlos.
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt.
Der Kläger war vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend gewarnt. Der Beklagte hat mit der Betriebsanweisung eine eindeutige Regelung getroffen. Eine solche Regelung ist zulässig. Arbeitgeber dürfen das Rauchen am Arbeitsplatz verbieten. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da die Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbringen. Die Pflicht, sich während der Raucherpause auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar.
Besteht – wie hier – eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies kann grds. eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Streitfall weist auch keine Besonderheiten auf, die eine außerordentliche Kündigung als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Der Kläger konnte auch angesichts der in der Vergangenheit ausgesprochenen Abmahnungen – und unabhängig davon, ob diese wirksam waren – nicht damit rechnen, dass der Beklagte weitere Verstöße gegen die Pflicht zum Ausstempeln sanktionslos hinnehmen würde.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.8.2010, Quelle: ArbRB online