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Seit dem 1.8.2010 gilt der gesetzliche Pflege-Mindestlohn

Seit dem 1.8.2010 gilt für die Pflegebranche ein gesetzlicher Mindestlohn. Vorgeschrieben ist ein Stundenlohn von 8,50 € in den alten Bundesländern bzw. 7,50 € in den neuen Bundesländern. Zum 1.1.2012 und 1.7.2013 erfolgen Erhöhungen um jeweils 0,25 €. Der Mindestlohn ist für alle in Deutschland in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer einzuhalten und gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Pflegeunternehmen.

Anwendungsbereich der Mindestlohn-Regelung
Der Mindestlohn gilt für

  • Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend (d.h. zu mehr als 50 % der Arbeitszeit) ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen
  • und für Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen.

Der Mindestlohn gilt nicht für

  • Auszubildende und Praktikanten,
  • Hauswirtschaftskräfte
  • und Demenzbetreuer.

Zu den Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI gehören:

  • im Bereich der Körperpflege: das Waschen, das Duschen, das Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  • im Bereich der Ernährung: das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und die Aufnahme der Nahrung,
  • und im Bereich der Mobilität: das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.8.2010, Quelle: Bundesregierung online

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