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BAG 27.7.2010, 3 AZR 317/08

 

"Anlernverträge" zur Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sind unzulässig und mithin nichtig

Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG, etwa einem "Anlernverhältnis", durchzuführen; derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen abgeschlossenen so genannten Anlernvertrages und dabei insbes. über die Frage, ob der Klägerin lediglich die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung oder aber der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag zusteht.

Die 1984 geborene Klägerin war zunächst vom 1.3. bis zum 31.8.2005 bei dem beklagten Malermeister im Rahmen eines Vertrags über eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin tätig. Ziel dieses Vertrages war die Vermittlung von Grundkenntnissen und -fertigkeiten, die für den Einstieg in eine Berufsausbildung förderlich sind. Im Anschluss hieran bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages an. Die Klägerin lehnte dies ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte.

Die Parteien schlossen sodann für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 31.8.2007 einen "Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in dem Beruf: Maler- und Lackiererin - Gestaltung und Instandhaltung -". Ziel dieses Vertrages war "die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in Anstricharbeiten innen und außen, Tapezieren, Objektlackierungen, Wärmedämmarbeiten, Gerüstaufbau, Bodenbelagsarbeiten, Trockenbau und Putzarbeiten". Es wurde eine monatliche Vergütung (550 € brutto) vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb. Vom 16.10. bis zum 13.11.2006 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt; am 7.11.2006 kündigte sie schließlich das Vertragsverhältnis fristlos.

Das ArbG wies die auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag und der im Vertrag vereinbarten Vergütung (i.H.v. 11.876 €) gerichteten Klage ab. Das LAG Niedersachsen gab der Berufung der Klägerin teilweise (i.H.v. 3.803 €) statt und änderte das Urteil entsprechend ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten blieb vor dem BAG im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse üblichen Vergütung.

Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG, etwa einem "Anlernverhältnis", durchzuführen.

Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene "Anlernverhältnisse" sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.

Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des BBiG nicht möglich ist, wofür einiges spricht, hatte das BAG nicht zu entscheiden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

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