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BAG 14.7.2010, 7 ABR 80/08

 

Auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Internet und E-Mail

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen kann der Betriebsrat, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Der Sachverhalt:
In einer Außenstelle des beklagten Versicherungsvereins sind ca. 54 Mitarbeiter beschäftigt, die einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat gewählt haben. Alle Mitarbeiter haben einen PC am Arbeitsplatz. Zu den Personen, die einen Internetzugang haben, gehört u.a. der Leiter der Schadensaußenstelle, der das Internet dazu nutzt, um sich über betriebsverfassungsrechtliche Themen zu informieren und auf die Vorstellungen des Betriebsrats einzugehen. Auch der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter haben jeweils einen Zugang zum Internet und einen E-Mail-Account.

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs und E-Mail-Accounts für alle Betriebsratsmitglieder. Hilfsweise begehrte er eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet.

Das ArbG wies die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Das LAG entsprach dem Hilfsantrag und verpflichtete den Arbeitgeber dazu, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats war vor dem BAG erfolgreich.

Die Gründe:
Der Betriebsrat kann von der Beklagten die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Zwar hat dieser einen Beurteilungsspielraum, muss bei seiner Entscheidung allerdings die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.

In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums durfte der Betriebsrat im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschritt der Betriebsrat nicht seinen Beurteilungsspielraum. Denn ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.

Da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, standen auch keine berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers dem Verlangen entgegen. Schließlich war lediglich die Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse notwendig.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.07.2010, Quelle: BAG PM Nr. 50 vom 14.7.2010

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