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LSG NRW 2.7.2010, L 1 AL 158/10 B ER

 

Pflicht zur Einholung einer Arbeitsgenehmigung für polnische Leiharbeitnehmer verstößt nicht gegen EU-Recht

Polnische Leiharbeitnehmer benötigen derzeit für eine Beschäftigung in Deutschland gem. § 284 SGB III in der Regel noch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Das europäische Grundrecht der Dienstleistungsfreiheit wird insoweit von den europarechtlich ausdrücklich zugelassenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit überlagert.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine Firma aus Polen, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verleihen wollte. Die BA (Antragsgegnerin) hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter der Auflage erteilt, dass sie für ihre polnischen Arbeitskräfte eine Arbeitsgenehmigung der BA nachweisen müsse, solange die Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer europarechtlich eingeschränkt sei. Andernfalls sei eine Verletzung der Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung zu befürchten.

Die Antragstellerin griff diese Auflage im Eilrechtsschutz an und berief sich dabei auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Der Antrag hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG ganz überwiegend keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die BA hat im Grundsatz zu Recht eine Arbeitsgenehmigung für die polnischen Leiharbeitnehmer verlangt.

Deutschland hat in rechtmäßiger Weise von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1.5.2011 in Kraft treten zu lassen. Die Bundesregierung hat dies auch plausibel begründet – und zwar mit einer andernfalls drohenden schwerwiegenden Störung oder Gefährdung des Arbeitsmarkts, insbesondere im Bereich der Langzeitarbeitslosen und der gering Qualifizierten sowie im Osten Deutschlands.

Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Dieses europäische Grundrecht wird im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch die europarechtlich ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit überlagert.

Die Auflage ist allerdings insoweit unzulässig und daher außer Kraft zu setzen, als sie alle Arbeitnehmergruppen umfasst. Die BA hat übersehen, dass das Gesetz einen beschränkten Kreis von Beschäftigungen von der Genehmigungspflicht ausnimmt (§ 9 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer). Hierzu gehören etwa leitende Angestellte, von Lieferanten entsandte Monteure, Forscher, Studenten, Sportler und Journalisten.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 9.7.2010, Quelle: LSG NRW PM vom 7.7.2010

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