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BAG 7.7.2010, 4 AZR 1023/08

 

Zur Weitergeltung tariflicher Regelungen nach einem Betriebsübergang

War auf das Arbeitsverhältnis zunächst kraft beiderseitiger Tarifbindung ein Haustarifvertrag anwendbar, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängte, und findet ein Betriebsübergang statt, so löst der allgemeinverbindliche Tarifvertrag den Haustarifvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Der Haustarifvertrag wird in diesem Fall nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er war als Luftsicherheitsassistent bei einem ebenfalls tarifgebundenen Unternehmen der F-Gruppe beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Haustarifverträge der F-Gruppe Anwendung, die den allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe verdrängten.

Zum 1.4.2007 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Diese wollte zwar mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag schließen, wonach die Haustarifverträge der F-Gruppe auch bei ihr Anwendung finden sollten. Das LAG hat aber in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese Vereinbarung nicht formwirksam zustande gekommen ist.

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der Haustarifverträge der F-Gruppe ab. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung der Differenz zu der – höheren – Vergütung nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die höhere Vergütung nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags. Die Haustarifverträge gelten bei der Beklagten nicht.

Zwar werden bislang tarifvertragliche geregelte Rechte und Pflichten nach einem Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB (vertraglicher) Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Transformation). Im Streitfall sind aber die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 TVG verbindlich geworden. Dadurch war die einzelvertragliche Weitergeltung der Haustarifverträge gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Denn hiernach kommt es nicht zu einer Transformation, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags geregelt werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 7.7.2010; Quelle: BAG PM Nr. 48 vom 7.7.2010

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