Ferienjobs für Minderjährige: Das ist zu beachten
Minderjährige Schüler dürfen grds. einen Ferienjob annehmen, der auf 400-Euro-Basis steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Hierbei sind allerdings einige gesetzliche Beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, auf die die Bundesregierung aktuell hingewiesen hat. Danach dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren eine ganztägige Tätigkeit aufnehmen. Für jüngere Schüler (ab 13 Jahren) sind dagegen nur leichte und kindgerechte Arbeiten im Umfang von maximal zwei Stunden täglich zulässig.
Die gesetzlichen Vorgaben im Überblick:
- Beschäftigungsverbote: Jugendliche dürfen keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie z.B. Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist Minderjährigen ebenfalls untersagt.
- Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden.
- 13- bis 15-jährige Schüler dürfen höchstens zwei Stunden täglich leichten, kindgerechten Tätigkeiten nachgehen und z.B. Baby-Sitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben. Ihre Erziehungsberechtigten müssen dem zustimmen.
- Schüler ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Der Ferienjob ist zudem auf höchstens vier Wochen im Jahr beschränkt. Zwischen den einzelnen Schichten müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.
- Jugendliche mit einem Schulabschluss dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.
- Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben – vorausgesetzt dieser beeinträchtigt ihre schulischen Leistungen nicht.
Verhältnis zum Kindergeld und ALG II
Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass Einnahmen des Kindes zu Kürzungen oder zum Wegfall des Kindergeld-Anspruchs führen können. Dieser besteht nur bei einem Jahreseinkommen des Kindes von bis zu 8.004 Euro. Da die Freibetragsgrenze für Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern auf 1.200 Euro angehoben worden ist, steht ihnen in dieser Höhe selbst verdientes Geld vollständig zur Verfügung.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 6.7.2010, Quelle: Bundesregierung PM vom 6.7.2010