Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

Hessisches LAG 16.11.2009, 17 Sa 900/09

 

Arbeitgeber können zur Bereitstellung eines Parkplatzes verpflichtet sein

Arbeitgeber können verpflichtet sein, einem Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zu überlassen, wenn die Entscheidung über den Entzug der Parkmöglichkeit eine unbillige Ermessensausübung darstellt. Auch die Entscheidung, welcher Parkplatz dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen treffen. Gegebenenfalls hat er dem Arbeitnehmer einen arbeitsplatznahen Parkplatz zur Verfügung zu stellen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugkapitän beschäftigt. Von einer von seinem Wohnort weit entfernten Heimatstation fliegt er zu seinem Stationierungsort.

Ursprünglich hatte die Beklagte dem Kläger auf dem Flughafengelände der Heimatstation kostenlos einen Parkplatz zur Verfügung gestellt, von dem aus der Kläger das Terminal zu Fuß in wenigen Minuten erreichen konnte. Nachdem die Beklagte die Kosten für den Parkplatz nicht mehr tragen wollte, führten die Parteien einen Rechtsstreit. Dieser endete mit der gerichtlichen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auf dem Flughafengelände seiner Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zu überlassen.

Nach Rechtskraft der Entscheidung wies die Beklagte dem Kläger einen Parkplatz zu, der so weit vom Terminal entfernt lag, dass der Kläger für die Strecke einen Pendelbus nutzen musste. Alternativ erlaubte sie dem Kläger die Nutzung des bisherigen Parkplatzes – aber nur, wenn er hierfür Wertmarken erwarb.

Den innerhalb von eineinhalb Jahren für die Wertmarken gezahlten Betrag von rund 2.000 € verlangte der Kläger im vorliegenden Verfahren von der Beklagten ersetzt. Im Übrigen begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte ihm wieder eine kostenlose Parkmöglichkeit in der Nähe des Terminals einräumen müsse. Die hierauf gerichtete Klage wies das Arbeitsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers hob das LAG die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger weiterhin kostenlos einen Parkplatz in der Nähe des Terminals zur Verfügung stellen. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes. Es ist vielmehr Sache der Beklagten, zu bestimmen, welchen Parkplatz sie dem Kläger im Rahmen ihrer Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stellt. Allerdings muss diese Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB getroffen werden.

An einer solchen billigen Ermessensausübung fehlt es hier. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger den weit entfernt liegenden Parkplatz zuzuweisen. Auch zu den Kosten des nahe und des weit entfernt liegenden Parkplatzes hat sie nichts vorgetragen. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, ob sie bei der Entscheidung des Parkplatzwechsels die Interessen des Klägers berücksichtigt hat.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 1.7.2010, Quelle: Hessisches LAG PM vom 30.6.2010

Buchtipp

 

Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.)
Arbeitsrecht Kommentar
4. Auflage
 

Der Arbeitsrecht Kommentar enthält Kommentierungen zu allen wichtigen arbeitsrechtlichen Gesetzen in einem Band und ersetzt damit an die 40 Einzelkommentare.

mehr...