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Experten-Streit: Besteht bei Bagatellkündigungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf?

Der unter dem Namen "Emmely" bekannt gewordene Fall der Kündigung einer Kassiererin wegen Einlösung fremder Pfandbons im Wert von 1,30 € hat die Fraktionen der SPD und Die Linke sowie die Grünen-Fraktion veranlasst, Entwürfe zur gesetzlichen Regelung von sog. Bagatellkündigungen in den Bundestag einzubringen. Ob allerdings insoweit überhaupt gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist unter Experten umstritten. Das hat die Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gezeigt.

Gegner einer gesetzlichen Regelung:

  • Prof. Gregor Thüsing von der Universität Bonn hat sich gegen eine gesetzliche Regelung ausgesprochen. Die "Abwägung im Einzelfall" sei bei der Rechtsprechung "gut aufgehoben", etwa bei der Frage, ob einer Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen oder nicht. Für "gesetzgeberische Ergänzungen" bestehe kein Bedarf.
  • Auch Joachim Vetter vom Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit hält die "Interessenabwägung im Einzelfall" für ein taugliches und hinreichendes Instrument. Die Gerichte würden anhand dieser Prüfung häufig Bagatellkündigungen für unwirksam erklären; in den Medien würden jedoch sehr oft nur die Fälle genannt, in denen die Kündigung bestätigt worden seien.
  • Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Boudon, der Mitglied des Ausschusses Arbeitsrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist, hat darauf hingewiesen, dass sog. Verdachtskündigungen ein "schwieriges Feld seien". Als Beispiel nannte er eine Messerstecherei im Betrieb, bei der es zwei Verdächtige gebe. Wenn der Arbeitgeber alles getan habe, um den Fall aufzuklären, dann müsse er zur Not auch beiden kündigen dürfen.
  • Auch Heribert Jöris vom Handelsverband verteidigte Verdachtskündigungen. Gerade im Einzelhandel sei Vertrauen "sehr wichtig", da jeder Euro durch die Hand der Mitarbeiter gehe. Bei Zweifeln müsse der Arbeitgeber kündigen dürfen. Wäre bei Bagatelldelikten eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht möglich, wäre das "ein Dammbruch", sagte Jöris. Arbeitnehmer könnten den Eindruck gewinnen, dass einmal Klauen zulässig sei.

Befürworter einer gesetzlichen Regelung:

  • Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) hat sich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen. Sie habe nicht die Hoffnung, dass die Gerichte immer angemessen entscheiden würden, und wünsche sich eine klarere Gesetzgebung. Bisher gelte meist der Grundsatz "Wer klaut, der fliegt".
  • Der Einzelsachverständige Achim Klueß berichtete von 150 veröffentlichten Fällen von Kündigungen bei Bagatelldelikten. Fast immer sei eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung wirksam gewesen – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und wie geringfügig das entwendete Wirtschaftsgut gewesen sei. Oft gebe es Kündigungen wegen Bagatelldelikten bei Mitarbeitern, die relativ alt und relativ lange dabei seien. Er habe den Verdacht, die Arbeitgeber wollten die Mitarbeiter loswerden.
  • Der Einzelsachverständige Benedikt Hopmann hat darauf hingewiesen, dass Verdachtskündigungen immer die Möglichkeit enthielten, "dass derjenige es nicht war". Die Beweislast liege faktisch beim Mitarbeiter, der nur noch eine Chance habe, wenn er nachweisen könnte, dass er es nicht gewesen sei.
  • Prof. Klaus Dörre von der Universität Jena berichtete von wachsendem Druck in einer zunehmend unsicheren und von Misstrauen geprägten Arbeitswelt. Echte Vertrauensverhältnisse gebe es immer seltener zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. "Wenn sie bei Bagatelldelikten gleich mit rechtlichen Aktionen reagieren, kann von einem Vertrauensverhältnis schon keine Rede mehr sein", sagte er.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.6.2010, Quelle: Bundestag PM vom 28.6.2010

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