Arbeitnehmer der Treberhilfe dürfen einen Betriebsrat wählen
Bei der Treberhilfe Berlin gGmbH darf ein Betriebsrat gewählt werden. Das Unternehmen ist kein Tendenzträger i.S.v. § 118 BetrVG. Zwar ist in einem früheren Beschluss seine Tendenzträgereigenschaft festgestellt worden. Dieser entfaltet aber für die hiesigen Parteien keine Bindungswirkung. Im Übrigen haben sich die Verhältnisse, die seinerzeit zur Anerkennung der Treberhilfe als Tendenzträger geführt haben, inzwischen wesentlich geändert.
Der Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht Berlin hatte über einen Antrag der Treberhilfe Berlin gGmbH zu entscheiden, dem bei ihr gebildeten Wahlvorstand die weitere Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl zu untersagen. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, das sie als karitative Einrichtung ein "Tendenzbetrieb" i.S.v. § 118 BetrVG sei. Die Bildung eines Betriebsrats scheide daher aus. Der Wahlvorstand vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei der Treberhilfe inzwischen wegen veränderter Hintergründe nicht mehr um ein Tendenzunternehmen handele.
Der Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Gründe:
Dem Wahlvorstand ist die weitere Vorbereitung und die Durchführung der Betriebsratswahl nicht zu untersagen. Die Arbeitgeberin ist keine Tendenzträgerin i.S.v. § 118 BetrVG sei. Ein früherer Beschluss, in dem die Tendenzträgereigenschaft festgestellt worden war, entfaltet für die hiesigen Parteien keine Bindungswirkung. Im Übrigen haben sich die Verhältnisse bei der Treberhilfe, die zur Anerkennung des Status eines Tendenzträgers geführt haben, inzwischen wesentlich geändert.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.6.2010, Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 16 vom 23.6.2010