Betriebliches Eingliederungsmanagement: Arbeitgeber müssen Personalrat informieren
Arbeitgeber müssen ihren Personalrat über die Mitarbeiter informieren, bei denen aufgrund langer Arbeitsunfähigkeitszeiten das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) greift. Sie haben zudem das entsprechende Informationsschreiben an den Arbeitnehmer an den Personalrat weiterzuleiten. Das Antwortschreiben des Arbeitnehmers dürfen sie dagegen nur dann weitergeben, wenn dieser der Durchführung des BEM unter Beteiligung des Personalrats zugestimmt hat.
Der Sachverhalt:
Der Personalrat der Berliner Bäder-Betriebe und deren Leiter stritten über die Informationsrechte des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement. Erstinstanzlich stellte das VG Berlin rechtskräftig fest, dass der Leiter der Bäder-Betriebe dem Personalrat unverzüglich und ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen mitteilen muss, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
In zweiter Instanz war noch streitig, ob der Dienststellenleiter auch sein Anschreiben an die Betroffenen und deren Antworten dem Personalrat zur Kenntnisnahme weiterleiten muss. Das OVG hat dies unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Personalrats hatte teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Der Personalrat hat gegen den Dienststellenleiter einen Anspruch auf Weiterleitung des Anschreibens an die Betroffenen. Er benötigt das Anschreiben, um überprüfen zu können, ob der Arbeitnehmer über das gesetzliche Angebot des BEM ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Hiermit ist kein (gegenüber der Information über den betroffenen Personenkreis) ins Gewicht fallender zusätzlicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden.
Der Personalrat hat allerdings nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Übermittlung des Antwortschreibens des Arbeitnehmers. Hat dieser der Durchführung des BEM nicht oder nur ohne Beteiligung des Personalrats zugestimmt, so verbietet es sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seine Haltung zum BEM und zur Beteiligung des Personalrats zu offenbaren. Hat der Arbeitnehmer dagegen der Durchführung des BEM unter Beteiligung des Personalrats zugestimmt, ist sein Antwortschreiben an den Personalrat weiterzuleiten.
Der Hintergrund:
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat), wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten,
- wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden,
- mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt
- und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (BEM).
Den betroffenen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Der Betriebs- bzw. Personalrat wacht darüber, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.6.2010, Quelle: BVerwG PM Nr. 52 vom 24.6.2010