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BAG 23.6.2010, 7 ABR 103/08

 

Alleinerziehende Betriebsratsmitglieder können einen Anspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten haben

Entstehen einem Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit Kosten für die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder, so muss der Arbeitgeber diese im erforderlichen Umfang ersetzen. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 40 Abs. 1 BetrVG, da sich das Betriebsratsmitglied in diesem Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und der Pflicht zur elterlichen Sorge aus Art. 6 Abs. 2 GG befindet.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin A. ist Vorsitzende des Betriebsrats und zugleich des Gesamtbetriebsrats. Im Jahr 2005 nahm sie an insgesamt zehn Tagen an jeweils mehrtägigen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats bzw. an einer Betriebsversammlung in Hamburg teil. Die Stadt befindet sich mehr als 500 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt.

A. ist alleinerziehende Mutter von drei in ihrem Haushalt lebenden Kindern, wovon zwei noch minderjährig sind (elf und zwölf Jahre). Da das volljährige Kind eine Betreuung ihrer Geschwister abgelehnt hatte, ließ A. die beiden minderjährigen Kinder während ihrer betriebsratsbedingten Abwesenheitszeiten von einer dritten Person betreuen. Hierfür war ein Pauschalsatz von 30 € pro Tag und Kind vereinbart.

Mit ihrer Antrag verlangte A. von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kinderbetreuungskosten von insgesamt 600 €. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; das LAG wies ihn zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der A. hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
A. hat gegen ihren Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit der Gesamtbetriebsratssitzungen und der Betriebsversammlung angefallen Kinderbetreuungskosten von 600 €.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tragen. Hierzu gehören allerdings nur Aufwendungen, die die Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen. Danach sind Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig.

Etwas anderes gilt allerdings für Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG, da das Betriebsratsmitglied sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge aus Art. 6 Abs. 2 GG befindet. Dem Betriebsratsmitglied darf durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.

Nach diesen Grundsätzen kann A. von ihrem Arbeitgeber die streitigen Kinderbetreuungskosten erstattet verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass in ihrem Haushalt noch ein volljähriges berufstätiges Kind lebte, das die Betreuung der jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. A. durfte die entstandenen Betreuungskosten auch der Höhe nach für erforderlich halten.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.6.2010; Quelle: BAG PM Nr. 47 vom 23.6.2010

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