Beim Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung trifft den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast
Täuscht der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vor, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn er sich gegenüber einem Vorgesetzten als "psychisch und physisch topfit" bezeichnet. In diesem Fall trifft ihn eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast. Er muss insbesondere konkret darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1985 im Krankenhaus der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Zuletzt wurde er zusammen mit seiner Kollegin A. in der Abteilung "Zentralsterilisation" eingesetzt. Sowohl der Kläger als auch A. waren seit dem 14.10.2008 arbeitsunfähig krank. Am 7.11.2008 suchte der Kläger seinen Vorgesetzten B. im Krankenhaus auf, um eine Verlängerung der Krankschreibung abzugeben. Als B. fragte, ob er am Montag mit ihm rechnen könne, antwortete er:
"Wo denkst du hin, solange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch mal einen gelben Schein. Bei diesem Zustand hier bin ich nach zwei Tagen wieder erschöpft. Mir geht es richtig gut, ich bin psychisch und physisch so fit wie noch nie, aber nicht für das St. D!"
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten trug der Kläger ergänzend vor, dass sein Arzt das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert habe, und befreite insoweit seinen Arzt von der Schweigepflicht.
Das LAG hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Beklagte hat dem Kläger wirksam fristlos gekündigt. Nach der Einlassung des Klägers, dass er psychisch und physisch so fit wie noch nie sei, lag der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung nahe.
Der Kläger hat zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die in der Regel die Arbeitsunfähigkeit beweist. Der Beweiswert des Attestes ist jedoch durch die Äußerungen des Klägers gegenüber B. erschüttert worden. In einer solchen Konstellation tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attestes bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers substantiiert vorzutragen,
- welche Krankheiten vorgelegen haben,
- welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben
- und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat.
Ein solcher Vortrag fehlte hier. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht konkret dargelegt, welche Beschwerden konkret vorgelegen haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt ihm am 7.11.2008 gegeben hat. Damit steht fest, dass der Kläger seine Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Da er hierdurch das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit zerstört hat, geht die erforderliche Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Der Beklagten war es nicht zumutbar, ihn auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.6.2010, Quelle: Hessisches LAG online