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BVerwG 17.6.2010, 2 C 86.08 u.a.

 

Beamte haben bei rechtswidriger Teilzeitanordnung rückwirkend Anspruch auf Besoldung wie eine Vollzeitkraft

Unfreiwillig und rechtswidrig teilzeitbeschäftigte Beamte haben rückwirkend einen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und versorgungsrechtliche Gleichstellung. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die volle Dienstleistung erbringen wollen. Der Dienstherr hat im Gegenzug allerdings keinen Anspruch auf nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung.

Der Sachverhalt:
Die Kläger waren im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt. Nach 1999 wurden sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihre Ernennungsurkunden enthielten jeweils den einschränkenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung".

Mit ihren Klagen begehrten sie die Aufhebung dieses Zusatzes und die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung sowie die versorgungsrechtliche Gleichstellung. VG und OVG wiesen die Klagen ab, weil die Kläger nicht wirksam zu Beamten ernannt worden seien und daher keine Besoldungs- oder Versorgungsansprüche hätten. Auf die Revision der Kläger hob das BVerwG die Vorentscheidungen auf und gab den Klagen statt.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen das beklagte Land Brandenburg einen Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich der Besoldungsdifferenz zu vollzeitbeschäftigten Beamten und eine entsprechende versorgungsrechtliche Gleichstellung. Nicht die Beamtenernennung als solche war rechtswidrig, sondern nur die gleichzeitige – zwangsweise – Teilzeitanordnung. Wie das BVerwG bereits mit Urteilen vom 27.5.2010 (Az.: 2 C 84 und 85.08) gab es hierfür nach dem 31.12.1999 keine gesetzliche Grundlage mehr.

Die rechtswidrigen Teilzeitanordnungen waren aufzuheben. Rechtsfolge hiervon ist, dass den Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zusteht. Diese Folgen fallen dem Land Brandenburg zur Last, weil es die Kläger an der von ihnen – durch ihr Verhalten ausdrücklich – verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert hat.

Während die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung mit der rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Teilzeitanordnung entfallen, kann das Land von den Klägern keine nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung beanspruchen, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.6.2010, Quelle: BVerwG PM Nr. 49 vom 17.6.2010

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